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Keine ­erheblichen Bedenken (iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO) bei der Behauptung, der Transport von 400 Stangen Zigaretten sei in einem Kofferraum eines PKWs „Fiat Regatta“ nicht möglich

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/493 Heft 22 v. 15.11.2000

§ 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO

1. Die Behauptung, der Transport von 400 Stangen Zigaretten sei in einem Kofferraum eines PKWs „Fiat Regatta“ nicht möglich, vermag keine erheblichen Bedenken (iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO) an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.

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