BVwG W247 1301053-3

BVwGW247 1301053-331.7.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W247.1301053.3.00

 

Spruch:

 

 

W247 1301053-3/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 13.08.2019, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

 

I. Verfahrensgang:

1.1. Der BF reiste am 03.06.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 24.03.2006, Aktenzahl XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.2. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 04.09.2009, XXXX , wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde damit begründet, dass sein Fluchtvorbringen als glaubhaft angesehen wurde und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Nach den Feststellungen des Asylgerichtshofs waren sein Onkel und sein Cousin aktive Widerstandskämpfer und wurde sein Onkel 1999 im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen und gilt seither als vermisst. In der Folge hat sein Cousin versucht den Onkel durch die Entführung russischer Soldaten freizubekommen und diese im Haus des BF versteckt. Die versteckten Soldaten wurden entdeckt und von russischen Kräften befreit, weshalb der BF untergetaucht ist. Dem BF ist demnach eine anti-russische Einstellung unterstellt worden. Darüber hinaus hat der BF unter der XXXX -Administration für den Schutz staatlicher Objekte gearbeitet und Erdölanlagen bewacht, sowie die ein- und abfahrenden LKWs kontrolliert. Personen, die offizielle Positionen in der Administration XXXX hatten, unterlagen einer erhöhten Gefährdung, weshalb in einer Gesamtschau eine aktuell asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen unterstellter russlandfeindlicher politischer Gesinnung festzustellen war.

1.3. Infolge der Meldung der LPD XXXX an das BFA über die Begehung einer Straftat durch den BF, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der BF dazu am 09.05.2019 niederschriftlich einvernommen und in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Bandscheiben habe und alle 6 Monate deshalb ins Krankenhaus gehe. Deshalb sei er im Krankenstand und beziehe Notstandshilfe. Außerdem höre er auf dem rechten Ohr schlecht. Er habe in Österreich ein wenig „schwarz“ gearbeitet und von 2011 bis 2014 als Fensterputzer gearbeitet. Dann habe er Rückenschmerzen bekommen, ein Jahr nicht gearbeitet und danach bei einer Elektrofirma in Innsbruck gewerkt, so genau könne er sich aber nicht daran erinnern. Er sei ledig, habe auch keine Lebensgefährtin und keine Sorgepflichten. Er habe noch eine Schwester in Frankreich, mit der er in Kontakt stehe und eine Schwester und einen Cousin in Tschetschenien, mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Zu seinen Straftaten gab er an, dass er früher keine Arbeit gehabt, eine Beschäftigung gebraucht und deshalb Blödsinn gemacht habe. Er sei noch jung gewesen. Der BF sagte, dass er in der Russischen Föderation nicht sicher sei, jedoch nicht sagen könne, was ihm dort drohe. Das Minimum wäre das Gefängnis, das Maximum könne er nicht sagen. Er wolle und könne nicht nach Russland zurück.

Am 16.05.2019 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch und wegen des Vergehens des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

1.4. Mit Bescheid vom 13.08.2019. Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde durch die belangte Behörde insbesondere angeführt, dass sich die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien nach Ende des Bürgerkrieges maßgeblich und nachhaltig verändert habe. So seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Weiters seien auch ehemalige Widerstandskämpfer in dieser Teilrepublik an der Macht. Dem BF würde heute im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr mehr drohen.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den Bescheid vom 13.08.2019, zugestellt am 28.08.2019, erhob der BF am 29.08.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation für den BF nicht derart geändert hätte, dass er keine Verfolgung mehr zu befürchten hätte. Die allgemeine Situation sei noch derart gelagert, dass die Ausweisung dorthin gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoße. Im gegenständlichen Fall sei es zu keiner Änderung der Lage in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und zu keiner Änderung der Umstände zum Entscheidungszeitpunkt des BFA im Vergleich zum Erst-Erteilungszeitpunkt gekommen. Das BFA habe eine allgemein gehaltene Beweiswürdigung verfasst, jedoch keine näheren oder konkreten Feststellungen getroffen. Weder hat sich die Lage in der Russischen Föderation wesentlich geändert, noch die persönlichen Verhältnisse der BF und würden die Voraussetzung der Aberkennung daher nicht vorliegen. Der BF habe kein funktionierendes familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat und gäbe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb der BF im Falle einer Rücker einer realen Gefahr iSd EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem befände sich die gesamte Kernfamilie des BF in Österreich und hätte er einige integrative Schritte gesetzt, weshalb ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht käme. Darüber hinaus halte er sich seit 16 Jahren im Bundesgebiet auf und habe die Behörde die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich unzureichend gewichtet. Der BF halte sich seit seinem dritten Lebensjahr im Bundesgebiet auf (Seite 7, Beschwerdeschrift). Aus Ausfluss ihrer Ermittlungspflicht wäre die Behörde dazu verhalten gewesen, Nachforschungen zum Privatleben des BF anzustellen und hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Rückkehrentscheidung, sowie das verhängte Einreiseverbot unzulässig sei. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei im Übrigen nicht ausreichend begründet und die Höhe des Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge 1.) die genannte Entscheidung in Spruchpunkt I. dahingehen abändern, dass dem BF in Österreich internationaler Schutz gemäß § 3 Asylgesetz gewährt und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass ihm gem. § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland zuerkannt werde, 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilen, 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt IV. betreffend die Rückkehrentscheidung, aufgehoben werde, 5.) in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. aufheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 54 AsylG erteilen. 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt V. betreffend der gegen den BF gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG aufgehoben werde, 7.) das in Spruchpunkt VII. auf die Dauer von 10 Jahren befristet angeordnete Einreiseverbot zur Gänze aufheben, 8.) in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß verringern, 9.) in eventu das verhängte Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet des Staates Österreich beschränken, 10.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, 11.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, 12.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG anberaumen.

13. Die Beschwerdevorlage vom 30.08.2019 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 04.09.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 03.06.2003, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2019, der Beschwerde vom 29.08.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom 16.05.2019 des Straflandesgerichts XXXX , sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben an. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, des Weiteren Russisch und Deutsch.

Der BF wurde in Grosny geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 auch lebte. Am 03.06.2003 ist der BF in Begleitung seiner damaligen Ehegattin nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit 2003 bis zum jetzigen Zeitpunkt in Österreich aufhältig und kam ihm mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 04.09.2009, XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Cousin und sein Onkel Widerstandskämpfer gewesen seien und sein Cousin nach dem Verschwinden seines Onkels russische Soldaten gefangen genommen und im Haus des BF versteckt habe. Diese Aktion sei verraten worden und der BF habe flüchten müssen, ihm sei eine anti-russische Einstellung unterstellt worden. Der BF war weder selbst politisch aktiv, noch hat er an Kampfhandlungen teilgenommen. Außerdem habe der BF unter der XXXX -Administration für den Schutz staatlicher Objekte gearbeitet und Erdölanlagen bewacht, sowie die ein- und abfahrenden LKWs kontrolliert und unterläge deshalb einer erhöhten Gefährdung. Aufgrund dessen liege eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus Gründen (unterstellter) russlandfeindlicher politischer Gesinnung vor. Innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es keine.

In der Russischen Föderation hat der BF 11 Jahre die Schule besucht und ein Studium begonnen, das er jedoch nicht abgeschlossen hat. Eine weitere Berufsausbildung hat er nicht erlernt. Der BF hat für das Militär im Securitybereich gearbeitet und verfügt in Tschetschenien noch über Angehörige in der Person seiner Schwester und seines Cousins. Eine weitere Schwester des BF lebt in Frankreich. Der BF ist sowohl grundsätzlich arbeitsfähig, als auch arbeitswillig und in der Lage sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsland, wie zuvor, auch selbst zu erwirtschaften.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen oder Verwandte. Im Verfahren sind keine Hinweise auf nennenswerte soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich hervorgekommen. Der BF ist in Österreich lediglich zwischen 2013 und 2017 kurzfristigen Gelegenheitsjobs nachgegangen. Die überwiegende Zeit hat er jedoch Sozialhilfen bezogen und ist er im Bundesgebiet keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung, nachgegangen. Der BF hat Deutschkurse bis B2 besucht und spricht Deutsch auf gutem Niveau.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat Probleme mit den Bandscheiben, weshalb er sich alle 6 Monate ins Krankenhaus begibt und Medikamente nimmt. Im Übrigen hört der BF auf seinem rechten Ohr schlecht.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:

01) LG F.STRAFS. XXXX vom 21.07.2004 RK 26.07.2004

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 09.04.2008

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 26.07.2004

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 17.08.2005

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 26.07.2004

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 17.11.2006

 

02) LG F.STRAFS. XXXX vom 17.08.2005 RK 23.08.2005

PAR 127 130 (1. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum 20.01.2008

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 23.08.2005

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.12.2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 17.10.2005

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 23.08.2005

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 17.11.2006

 

03) LG F.STRAFS. XXXX vom 17.11.2006 RK 17.11.2006

PAR 127 130 (1. FALL) PAR 15 105/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 25.07.2007

04) BG XXXX vom 28.04.2009 RK 17.06.2009

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 09.02.2009

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 15.04.2011

zu BG XXXX RK 17.06.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 09.02.2010

 

05) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.02.2010 RK 09.02.2010

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.12.2009

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 04.03.2011

06) LG F.STRAFS. XXXX vom 02.01.2012 RK 06.01.2012

§ 15 StGB §§ 146, 148 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 20.09.2013

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.01.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 20.09.2013

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.01.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 20.09.2013

LG F.STRAFS. XXXX vom 05.05.2017

07) LG XXXX vom 03.01.2012 RK 07.01.2012

§§ 136 (1), 136 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 30.07.2011

Freiheitsstrafe 4 Monate

IN DER FASSUNG LG XXXX VOM 21.03.2012

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX

122 HV 72/2011v RK 06.01.2012

Vollzugsdatum 24.09.2013

zu LG XXXX RK 07.01.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 24.09.2013

zu LG XXXX RK 07.01.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 24.09.2013

LG XXXX vom 21.11.2016

08) BG XXXX vom 29.03.2012 RK 24.07.2012

§ 12 3. Fall StGB, § 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 24.10.2011

Freiheitsstrafe 12 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 24.07.2012

zu BG XXXX RK 24.07.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 24.07.2012

BG XXXX vom 11.12.2015

09) BG XXXX vom 23.06.2016 RK 27.06.2016

§ 27 (1) Z 1 1. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 19.12.2015

Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu BG XXXX RK 27.06.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 23.05.2018

zu BG XXXX RK 27.06.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 16.05.2019

10) LG F.STRAFS. XXXX vom 23.05.2018 RK 29.05.2018

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.02.2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 29.05.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 16.05.2019

11) LG F.STRAFS. XXXX vom 16.05.2019 RK 16.05.2019

§§ 127, 129 (1) Z 3 StGB § 15 StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 19.01.2019

Freiheitsstrafe 18 Monate

Der letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

I. einer Privatperson, durch Einbruch weggenommen hat, nämlich ein Fahrrad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er das Fahrradschloss mit einem Messer oder einer Zange durchschnitt, weggenommen hat.

II. Verfügungsberechtigten eines Baumarkts, wegzunehmen versucht hat, indem er diverse Waren unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil er von einem Ladendetektiv angehalten werden konnte.

Darüber hinaus lag der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde, dass der BF, wenn auch nur fahrlässig, ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm besessen hat, obwohl ihm dies gemäßg § 12 WaffG verboten war.

Der BF hat sich somit des Vergehens des Diebstals, teils durch Einbruch sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (unbefugtes Besitzen einer Waffe trotz Waffenverbot) schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend den Umstand, dass der BF bereits 8 einschlägige Vorstrafen hat, das Zusammentreffen zweier Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und die neuerliche Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens, sowie als mildernd den Umstand, dass der BF sich zum Besitz des Springmessers geständig gezeigt hat und zu den Diebstählen ein Tatsachengeständnis abgelegt hat.

Der BF befindet sich seit dem 06.04.2019 in Haft, seit 05.07.2019 in der JA XXXX und verbüßt dort seine Haftstrafe bis voraussichtlich 20.10.2020, 08:00 Uhr.

Der BF hat bereits viele Jahre seines Lebens in Haft verbracht, er war von 17.06.2004 bis 21.07.2004, von 22.07.2005 bis 30.12.2005, von 09.06.2006 bis 20.07.2006, von 25.09.2006 bis 09.04.2008, von 05.12.2009 bis 15.04.2011, von 02.11.2011 bis 11.06.2012 und von 07.04.2019 bis voraussichtlich 20.10.2020 in Haft.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihm noch im gesamten Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über eine elfjährige Schulbildung, sowie Universitätsreife und über jahrelange Berufserfahrung. Der BF verbrachte die ersten 19 Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien und ist mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat somit bestens vertraut und wurde dort sozialisiert. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch und verfügt der Beschwerdeführer über Russischkenntnisse. Ebenso verfügt der BF im Herkunftsstaat – wie oben erwähnt - über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Schwester und seine Cousins.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. So können ihn auch insbesondere seine Verwandten in der Russischen Föderation nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Es wird festgestellt, dass der BF zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Schwester zumindest mittelbar, nämlich über die gemeinsame in Frankreich lebende Schwester - Kontakt hat. Ebenso hat der BF zu seiner in Frankreich lebenden Schwester Kontakt.

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Die Lage in Tschetschenien hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 04.09.2009, mittlerweile wesentlich, dauerhaft und nachhaltig verbessert und liegen die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.

Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 188 der WHO (World Health Organization)

vom 26.07.2020

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 812.485 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 13.269 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Urteilen. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich – wie das errechnete Strafende XXXX – aus einer Mitteilung der Justizanstalt. Seine verbüßten Haftstrafen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und sozialen, familiären bzw. privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen einerseits auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf seinen in der Beschwerde gemachten Angaben. Der BF legte im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vor, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren gilt. Die Feststellung wonach der BF zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Schwester zumindest einen indirekten Kontakt pflegt, beruht auf dessen Angaben vor dem BFA am 09.05.2019, wonach er selbst zu seiner in Frankreich lebenden Schwester in Kontakt steht und diese wiederum mit ihrer Schwester in der Russischen Föderation in Verbindung steht. Es ist dem BF somit möglich im Bedarfsfall mit seiner in der Russischen Föderation lebende Schwester einen Kontakt herzustellen.

2.4. Angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland ist von einer Arbeits- und Versorgungsfähigkeit des BF grundsätzlich auszugehen. Im Übrigen hat der BF vor dem BFA angegeben, gesund werden und wieder arbeiten gehen zu wollen (s. dazu noch 2.5), daher jedenfalls arbeitswillig zu sein.

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Danach hat er Probleme mit seinen Bandscheiben, weshalb er sich alle 6 Monate ins Krankenhaus begibt und Medikamente nimmt. Im Übrigen gab er an, auf dem rechten Ohr schlecht zu hören. Daraus ergibt sich weder eine schwere, noch lebensbedrohliche Erkrankung oder gar eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere hat der BF keine Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vorgelegt.

2.6. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und der Inanspruchnahme von Sozialhilfen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA, sowie Auszügen aus dem AJ-Web und dem GVS.

2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.8. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Jahr 2003 initiiertes Asylverfahren, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation, sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 09.05.2019 im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erkannt werden kann. Die Behörde führte nachvollziehbar aus, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer konnte zuletzt keine konkreten Gründe nennen, weshalb ihm bei einer nunmehrigen Rückkehr gezielte Verfolgung drohen sollte.

Soweit der BF im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die konkrete Verfolgungssituation aufgrund der Handlungen seines Cousins und der ihm unterstellten anti-russischen Gesinnung, sowie der seiner Tätigkeit unter XXXX dartat, ist festzuhalten, dass selbige sich im Zeitraum des - zwischenzeitig beendeten - zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Nicht verkannt wird, dass dem BF Anfang September 2009 Asyl gewährt wurde, sohin als der zweite Tschetschenienkrieg bereits 5 Monate beendet war. Es bleibt festzuhalten, dass sich die Lage nach einem Krieg nicht sofort schlagartig bessert, es bedarf einer gewissen Zeit der Abkühlung und des Wiederaufbaus. Nichtsdestotrotz hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Asylgewährung nachhaltig verbessert.

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten nach wie vor, dass das Republikoberhaupt XXXX in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten).

Beispielsweise zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen des jahrelangen Krieges miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wiederaufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr – ca. 17 Jahre später - neuerlich einer gleichgelagerten Gefährdung ausgesetzt sein würde, kann demnach keinesfalls angenommen werden, zumal auch noch die Schwester und der Cousin des Beschwerdeführers im Herkunftsland leben. Befragt hinsichtlich möglicher aktueller Rückkehrbefürchtungen vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens lediglich allgemein gehaltene Aussagen dahingehend zu erstatten, dass er in seinem Heimatland nicht sicher sei und weder zurückkönne, noch wolle, womit er jedenfalls eine konkrete Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren konnte. Weshalb gerade an seiner Person noch ein konkretes Interesse der Behörden bestehen sollte, vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer bekleidet keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe. Im Übrigen war er – nach eigenen Angaben im Vorverfahren - weder politisch aktiv, noch selbst Widerstandskämpfer.

Dass der Beschwerdeführer, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, alleine aufgrund der Umstände, dass sein Cousin russische Soldaten in seinem Haus versteckt habe, sowie, dass der BF unter XXXX für den Schutz staatlicher Objekte gearbeitet habe und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr noch immer einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht angenommen werden.

Den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, zumal auch in dieser keine konkrete Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers geäußert wurde, welche eine aktuelle staatliche Verfolgung seiner Person indizieren würde.

Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.

Selbst unter Wahrannahme einer vom erkennenden Gericht nicht für glaubhaft befundenen, etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr für den BF im Herkunftsstaat ist zudem festzuhalten, dass es dem BF grundsätzlich offensteht und zumutbar ist, sich auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen - wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen - zusteht. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandsreisepasses und nachweisbarer Wohnraum. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Der Vergleich der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid und nach den aktuellen Länderberichten ergibt sich zwar, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe immer noch auf eine anti-kaukasische Stimmung treffen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, eine asylrelevante Gefährdung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit, wie sie sich noch aus den Länderberichten 2008 betreffend Landesteile außerhalb des Nordkaukasus ergab, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Auch diesbezüglich ist daher eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist. Dass eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens grundsätzlich möglich ist, geht bereits aus dem Faktum hervor, dass etwas 14.000 Tschetschenen alleine in Moskau, 11.000 allein in der Rostow Region und 12.000 in Stawropol leben.

2.9. Zu den Länderinformationen:

Diese Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung der Russischen Föderation kein Grund erkannt werden kann, wonach der BF, dem aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich ist, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Außerdem verfügt der BF über ein familiäres Netz in im Herkunftsstaat, das in der Lage ist ihn bei seiner Rückkehr zu unterstützten.

Es wird nicht verkannt, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunden gelegten Länderinformation inzwischen am 27.03.2020 ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. Dieses betrifft insbesondere die angekündigten Verfassungsänderungen, betreffend die Erweiterung der Machtbefugnisse des Präsidenten und die Ermöglichung seiner Wiederwahl, sohin politische Aspekte, welche zum gegenständlichen Fall aber keinen erkennbaren inhaltlichen Bezug haben.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch keine menschenrechtswidrige Verfolgung wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen hier in Österreich droht. Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarates und trat für diese das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK am 1.8.1998 in Kraft. Damit hat sich die Russische Föderation im Rahmen der EMRK zur Einhaltung des Prinzips „ne bis in idem“ und damit zum Doppelbestrafungsverbot verpflichtet. Selbst wenn es in der Russischen Föderation zu einer solchen unzulässigen Doppelbestrafung kommen würde, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Verurteilung auf den innerstaatlichen Rechtsweg und in weiterer Folge auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den EGMR zu verweisen.

Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Länderfeststellungen 5. Rückkehr), sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (§ 7 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018).

Gemäß § 7 Abs. 2a AsylG ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden (§ 7 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

3.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Damit seien auch die früher bestehenden Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nicht mehr gegeben. In Russland liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6 f).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).

Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).

Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

3.2.2.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 04.09.2009 Asyl gewährt, weil ihm im Herkunftsstaat durch russische Sicherheitskräfte Verfolgung insofern drohte, als russische Soldaten bei ihm zu Hause im Zuge eines geplanten Gefangenenaustauschs festgehalten und entdeckt wurden, sowie als er unter der XXXX -Administration für den Schutz staatlicher Objekte arbeitete. Dem Beschwerdeführer drohte asylrelevante Verfolgung aus den Gründen der unterstellten politischen Gesinnung.

3.2.2.2. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt und beweiswürdigend festgehalten, kam es seit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – wenn auch eine nach wie vor vielfach problematische Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des BF nicht verkannt wird – zu einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte staatliche Verfolgung drohen würde. Diesbezüglich ist nun, mehr als zehn Jahre nach Ende des Zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.

3.2.2.3. Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, brachte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keinerlei konkreten Umstände glaubhaft vor, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen lassen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF vor dem BFA lediglich an, dass er Angst vor der Polizei habe und befürchte immer noch gesucht zu werden, da seine im Herkunftsstaat wohnhaft Schwester noch keine Einstellung des Verfahrens erhalten habe. Des Weiteren brachte der BF bei der BFA-Einvernahme vor in der Russischen Föderation nicht leben zu können, Angst vor einer Spezialpolizei zu haben, welche alles wisse, in der Russischen Föderation nicht sicher zu sein und bei Rückkehr als Minimum mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gestalteten sich hinsichtlich einer aktuellen Verfolgungsgefahr, wie auch in der Beweiswürdigung festgehalten, als äußerst vage und handelte es sich dabei bis zuletzt nur um Mutmaßungen, die vom BF keineswegs substantiiert werden konnten.

3.2.2.4. Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird. Hierbei ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene Lageänderung hinzuweisen (siehe dazu insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 18.12.2018, W112 1258438-2 sowie jene vom 6.9.2018, W236 2202290-1 (nachfolgende Beschwerdeablehnung, VfGH vom 25.2.2019, E 420/2019) und vom 7.3.2019, W125 1240799-3), wonach insbesondere seit 2011 keine Verfolgungen im Kontext der ersten beiden Tschetschenienkriege festzustellen waren.

3.2.2.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.2.2.6. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.2.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:

3.3.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht mehr darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

3.3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.

3.3.4. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):

Der arbeitsfähige BF besuchte 11 Jahre die Schule, und hat ein Studium begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Er hat im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung. Es war ihm durch diese Arbeit möglich, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Schwester und seines Cousins. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb er vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären.

3.3.5. Der BF hat Probleme mit den Bandscheiben, weshalb er Medikamente einnimmt und sich alle 6 Monate ins Krankenhaus begibt.

Es liegen weder aufgrund der Angaben des BF, noch aufgrund vorgelegter Befunde Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers vor. Dass ihm im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wäre, brachte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere reichen seine Probleme mit den Bandscheiben nicht in die Sphäre des Art. 3 EMRK hinein und können diese problemlos in der Russischen Föderation behandelt werden. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).

3.3.6. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

3.3.7. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

3.3.8. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.9. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.4.1. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.4.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.4.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne das es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

3.5.3. § 52 FPG lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

3.5.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

3.5.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.6. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.5.7. Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörige im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.

3.5.8. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.5.9. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Insbesondere ins Gewicht fällt der langjährige Aufenthalt des BF seit seiner Antragstellung im Juni 2003, sohin seit über 17 Jahren im Bundesgebiet. Darüber hinaus spricht der BF gut Deutsch. Vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts sind seine Deutschkenntnisse jedoch noch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10).

Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass er in Österreich lediglich Deutschkurse besucht hat und immer nur für einige Monate in den Jahren 2013 bis 2017 als Arbeiter angestellt war. Die überwiegende Zeit hat er Zuwendungen aus der Grundversorgung oder dem AMS bezogen. Auch derzeit lebt der BF von Notstandshilfe. Einen Beruf hat der BF in Österreich nicht erlernt. Gerade vor dem Hintergrund seines mehr als 17-jährigen Aufenthalts, hätte der BF jede Möglichkeit gehabt sich beruflich weiterzuentwickeln und zu integrieren, insbesondere auch einen Beruf zu erlernen. Der BF hat diese lange Zeit für seine berufliche Integration nicht genutzt und ist im Übrigen nicht selbsterhaltungsfähig.

Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fallen jedoch seine 11 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Insbesondere hervorzuheben ist dabei, dass der BF mit Beginn seines Aufenthalts straffällig wurde und dies durchgehend bis jetzt war. Im Übrigen hat der BF bereits viele Jahre seines Lebens das Haftübel verspürt und hat ihn dieses von der Begehung weiterer Straftaten nicht abgehalten.

Außerdem ist festzuhalten, dass der langjährige Aufenthalt des BF jedenfalls durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert wird (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109) und jedenfalls bei mehrfacher Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung trotz eines mehr als 10- jährigen Aufenthaltes zulässig ist (VwGH vom 27.08.2018, Ra 2018/18/0351). Ganz allgemein sind Straftaten bei der Gesamtbeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wesentlich zu berücksichtigen (jüngst VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF selbst nach über 17 Jahren im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte. Schließlich ist er in der Russischen Föderation aufgewachsen, wurde ebenda sozialisiert und hat ca. 19 Jahre seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er ist in der Russischen Föderation zur Schule gegangen, hat ein Studium begonnen, sowie gearbeitet und ist daher mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verbringung in die Russische Föderation mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt er in der Russischen Föderation über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Schwester und seines Cousins.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der für seine lange mehr als 17-jährige Aufenthaltsdauer – bis auf die Aneignung der deutschen Sprache - kaum nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er 11 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufzuweisen hat, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, nämlich überwiegend gegen das Rechtsgut Vermögen, im Übrigen gegen die körperliche Unversehrheit, gerichtet sind und der BF im Übrigen auch derzeit in Haft ist. Insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich durchgehend straffällig geworden ist und bereits einige Jahre seines Lebens in Haft verbracht hat. Auch das schon bereits mehrfach verspürte Haftübel, hat den BF nicht davon abgehalten neuerlich straffällig zu werden und hat zu seiner 11. Verurteilung und einer erneuten Haftstrafe geführt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz des Eigentums, sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, sowie der mehrfachen Tatbegehung jedenfalls von erheblicher krimineller Energie begangener Taten gesprochen werden muss.

Nach Ansicht des Gerichts, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung daher zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

3.5.10. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

3.5.11. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.5.12. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen vor, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu Recht erging.

3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

3.6.1. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem, jungen und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.6.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.

3.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.7.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. - 9. […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG, idgF., (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache – unter anderem – von Bestrafungen, etwa nach Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230 mwN). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH vom 22.5.2013, 2011/18/0259).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021).

3.8.1. Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für 10 Jahre befristet verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom 13.12.2017 zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß 18 Monaten verurteilt worden war. Bereits zuvor wurde der BF 10 Mal rechtskräftig verurteilt und befand sich bereits in Summe einige Jahre in Haft.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und des Schutzes des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit Dritter dar. Dabei ist insbesondere die wiederholte Delinquenz des BF mit 11 rechtskräftigen Verurteilungen im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen hervorzuheben und wurde er trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels erneut straffällig.

Hervorzuheben bleibt, dass alle Verurteilungen des BF auf derselben schädlichen Neigung beruhen, nämlich gegen das Rechtsgut Vermögen gerichtet sind. 3 Verurteilungen richten sich darüber hinaus gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Insbesondere bezeichnend ist, dass der BF bereits 11 Mal rechtskräftig verurteilt wurde und daraus, trotz verbüßter Haftstrafen, keine Lehre gezogen hat. Da der BF immer wieder straffällig wurde und überwiegend dieselben Delikte verwirklichte, kann diesem im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten sohin keine positive Prognose gestellt werden. Auch aufgrund seiner eher tristen finanziellen Situation und seiner offenbar fehlenden Achtung vor bestehenden Eigentumsverhältnissen, ist mit maßgeblicher Sicherheit keinesfalls auszuschließen, dass der BF in derselben Weise erneut straffällig wird. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten im Bundesgebiet folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn und kann keinesfalls – wie beschwerdeseitig versucht – durch die Verhängung der Strafhaft und des damit einhergehenden entwickelten Unrechtsbewusstseins des BF entkräftet werden. Der BF hat sich, wie von der Behörde schon zutreffend festgehalten, sowohl der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht, als auch der bedingten Entlassung mehrmals als nicht würdig erwiesen und wurden diese mehrfach widerrufen. Im Übrigen hatte der BF viele Jahre, und demnach Verurteilungen, Zeit, in der er auch mehrmals das Haftübel verspürte, um über seine Taten nachzudenken, zur Einsicht zu kommen, ein Unrechtsbewusstsein zu entwickeln und sein Verhalten zu ändern. Da dies bisher trotz der Vielzahl an Verurteilungen nicht geschehen ist und der BF weiterhin strafbare Handlungen gesetzt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er letztlich nach seiner 11. rechtskräftigen Verurteilung sein Verhalten ändert. Aufgrund dessen sowie der überschaubaren wirtschaftlichen Situation des BF ist, mit einer Fortsetzung der Eigentumsdelikte zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

3.8.2. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht hinreichend dahingehend gegeben, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

3.8.3. In einer Gesamtbetrachtung ist mit der erheblichen, wiederholt gegen das Eigentum anderer gerichtete, kriminellen Energie des Beschwerdeführers ein Gesamtverhalten und ein Persönlichkeitsbild des BF zu konstatieren, welches von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und gegenüber dem in Österreich und in der EU vorherrschenden Schutz des Eigentums vor unrechtmäßigem Zugriff Dritter geprägt ist. Somit lässt die wiederholte Begehung genannter Straftaten, die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Schengenraum klar hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer jedenfalls zurücktreten.

3.8.4. Die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht, wie beschwerdeseitig behauptet, überschießend. Zutreffend ist, dass es sich fallgegenständlich dabei um die verhängte Höchstdauer handelt. Vor dem Hintergrund der durchgehend, wiederholten Delinquenz des BF im Bundesgebiet, des bereits mehrfach verspürten Haftübels, der daraus resultierenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, sowie des Eigentumsschutz anderer und seiner demgegenüber, entgegen beschwerdeseitig ausgeführten, nicht vorhandenen familiären und lediglich schwach ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkte, ist das von der Behörde verhängte Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

3.8.5. Betreffend die im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 beantragte Beschränkung des im angefochtenen Bescheid verhängten Einreiseverbotes auf Österreich wird auf die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 03.09.205, Ra. 2015/21/0054) verwiesen: „Für die - in der Beschwerde (neben der begehrten Herabsetzung der Dauer auf fünf Jahre) ausschließlich beantragte - Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Diesem Antrag war daher nicht zu folgen.

3.8.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: „Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde“ (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.9.1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde 13.08.2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten.

3.9.2. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.9.3. Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

3.10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem gesteigerten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war (siehe dazu oben II.2.4). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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