VwGH Ro 2016/18/0005

VwGHRo 2016/18/000521.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S B D in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2016, Zl. W230 2007105- 1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 litb;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8;
EURallg;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
MRK Art3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, beantragte am 8. August 2013 internationalen Schutz und begründete dies damit, dass er seit seiner Kindheit schwer krank sei und in Algerien aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit gehabt habe, seine Krankheit (Epilepsie) gut behandeln zu lassen.

2 Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 (Spruchpunkt I.) und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erließ es ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt IV.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des BFA erhobene Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Begründend führte das BVwG dazu aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Bedeutung dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Dezember 2014, Rs C-542/13 M'Bodj, zur Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG für die Anwendung von § 8 AsylG 2005 zukomme. Es sei zwar naheliegend, aber nicht völlig eindeutig, dass das richtlinienkonforme Ergebnis nur unter Überschreitung der Grenzen der Interpretation von § 8 AsylG 2005 zustande kommen könne bzw. dass nicht nur die Direktwirkung, sondern auch die richtlinienkonforme Reduktion innerstaatlicher Normen zu Lasten des Einzelnen ausgeschlossen sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Zulässigkeit zusammengefasst ausführt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine existenzbedrohende Notlage unter den Gesichtspunkten des Art. 3 EMRK zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne. Das BVwG habe gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen, weil es nicht ermittelt habe, ob der Revisionswerber Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Der Revisionswerber sei nicht arbeitsfähig, weil er zur Behandlung seiner Epilepsie Dauermedikation brauche, die er kostenlos nur dann erhalten könne, wenn er über ein Arbeitsverhältnis verfüge. Es lasse sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht entnehmen, dass die notwendige Medikation zur Verfügung stehe. Überdies sei nicht überprüft worden, ob sich die gesundheitliche Situation des Revisionswerbers bei Rückführung in sein Herkunftsland verschlechtern würde. Konkret notwendige Begleitmaßnahmen bei einer Abschiebung seien nicht festgestellt worden, weil die letzte medizinische Begutachtung des Revisionswerbers im Jahr 2014 stattgefunden habe. Der gesundheitliche Zustand des Revisionswerbers und seine drohende Verschlechterung seien auch für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK relevant. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot fehle Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG könne nur dann erfüllt sein, wenn ein Asylwerber trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verbleibe. Ein negativ entschiedener Asylantrag könne nicht mit der Erlassung eines Einreiseverbotes bestraft werden.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, ist die Revision somit - ungeachtet der Zulassung durch das Verwaltungsgericht - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dies ist hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage nicht der Fall:

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058). Überdies hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

10 Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063).

11 Das BVwG verweist nun in seiner Zulässigkeitsbegründung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13 , M'Bodj, und erachtet als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Bedeutung diesem Urteil zur Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG für die Anwendung von § 8 AsylG 2005 zukomme.

12 In dem genannten Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn. 40, 41). Soweit das BVwG die Auslegung dieser Rechtsansicht mit Blick auf die nationale Rechtslage geklärt haben will, hängt die Revision aber nicht von dieser Rechtsfrage ab, zumal das BVwG schon das Vorliegen solcher einer Abschiebung entgegenstehenden außergewöhnlichen Umstände und damit eine drohende Verletzung der nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers - zutreffend - verneinte.

13 Der Revisionswerber bringt im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung ferner vor, aufgrund seiner Krankheit, seines labilen psychischen Zustandes und der drohenden Arbeitslosigkeit durch die Abschiebung sehr wohl in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden sowie, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG zur medizinischen Versorgungslage und zur wirtschaftlichen Situation in Algerien dort zwar adäquate Medikamente zur Verfügung stünden, aber nicht dargelegt worden sei, ob diese Medikamente auch kostenlos bezogen werden können. Dabei zeigt er aber nicht substantiiert auf, dass die Beurteilung des BVwG, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, nicht der zitierten hg. Rechtsprechung entsprechen würden. Das BVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis ausführlich mit der gesundheitlichen Situation und den Zugangsmöglichkeiten des Revisionswerbers zu den für ihn erforderlichen Behandlungen und Medikamenten auseinandergesetzt und ist auch vor dem Hintergrund der eingeholten einschlägigen Länderberichte zum Ergebnis gekommen, dass fallbezogen die adäquate Versorgung in Algerien gegeben sei, sowie dass der Revisionswerber arbeitsfähig sei und bei Eingehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch kostenlosen Zugang zu den für ihn aufgrund seiner epileptischen Erkrankung erforderlichen Medikamenten hat; überbrückungsweise könne er auch mit der Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen (Eltern und fünf Geschwister) rechnen. Diesen Feststellungen ist der Revisionswerber nicht konkret entgegengetreten.

14 Soweit der Revisionswerber eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes durch die Abschiebung befürchtet, ist festzuhalten, dass grundsätzlich zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen kann. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN). Fallbezogen traf das BVwG nachvollziehbare Feststellungen über die Erkrankung des Revisionswerbers und die zu erwartenden Auswirkungen der Abschiebung auf seinen Gesundheitszustand. Überdies stellte das BVwG fest, dass die österreichischen Behörden bei der Abschiebung des Revisionswerbers im Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge tragen würden. Es kann dem BVwG daher auch in diesem Zusammenhang bei seiner Beurteilung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegengetreten werden.

15 Zuletzt verweist der Revisionswerber hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mit Blick auf seine Krankheit zwar zu Recht darauf, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 11. Oktober 2005, 2002/21/0132). Bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Dass das BVwG bei der Vornahme der Interessenabwägung fallbezogen von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist allerdings nicht zu ersehen.

16 Wenn der Revisionswerber sich schließlich gegen das gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassene Einreiseverbot wendet, ist darauf zu entgegnen, dass das BVwG in einer nicht zu beanstandenden Interessenabwägung zum Ergebnis gekommen ist, dass ausgehend von dem vom Revisionswerber dargelegten Einreisemotiv - dem Erhalt einer besseren und kostenlosen medizinischen Versorgung bzw. Behandlung - in Verbindung mit seinen mangelnden Mitteln zu seinem Unterhalt der Aufenthalt des Revisionswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Somit kann fallbezogen angesichts der mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahr einer längerfristigen finanziellen Belastung der öffentlichen Hand und mit Blick darauf, dass der Revisionswerber den unbestrittenen Feststellungen zufolge nach Österreich eingereist ist, um medizinische Behandlung zu erhalten, in der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. VwGH vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426).

17 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch eine Abweichung vom Erkenntnis des VwGH vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0245, ortet, geht diese Argumentation ins Leere. Nicht nur, dass in dem in diesem Judikat behandelten Fall eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtslage zur Anwendung gelangte, betraf er auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, nicht aber eines Einreiseverbots. In diesem Erkenntnis wurde zudem bekräftigt, dass - im Gegensatz zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen bloßer Mittellosigkeit gegen einen Asylwerber, welche als nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen wurde - die Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen Mittellosigkeit gegen Fremde, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet wurde, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind, zulässig sei.

18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2017

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