SeilGV § 0
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kurztitel
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2024
Abkürzung
SeilGV
Index
93/01 Eisenbahn
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 49a Abs. 8 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Aufgaben und Umfang
2. Abschnitt
Verfahren
§ 4. Fälligkeit
§ 5. Durchführung
§ 6. Einreichung
3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
§ 7. Allgemeine Anforderungen
§ 8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§ 9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8
§ 10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz
§ 11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz
§ 12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau
§ 13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik
§ 14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§ 15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
§ 18. Verweisungen
§ 19. Inkrafttreten
Anlage 1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision
Anlage 2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003
Schlagworte
Elektrotechnik, Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264851
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)