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§ 3 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Aufgaben und Umfang

§ 3.

(1) Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäßAnlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264832

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