vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Durchführung

§ 5.

(1) Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäßAnlage 2 beurteilt werden, wenn

  1. 1. die Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß § 4 Abs. 5 noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
  2. 2. gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
  3. 3. dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.

(2) Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob

  1. 1. die Fahrzeuge dafür geeignet sind (zB geschlossene Fahrzeuge mit ausreichenden Abmessungen),
  2. 2. diese Personen die Stationen selbständig erreichen und verlassen können und
  3. 3. ein dafür erforderlicher baulicher Aufwand den Nutzen rechtfertigt und gegebenenfalls aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung möglich ist.

(3) Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.

(4) Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(5) Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.

(6) Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.

(7) Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäßAnlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).

Schlagworte

Prüfstelle, Bauteil

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264834

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte