vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 17.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264846

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)