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§ 13 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Geologie/Geotechnik

§ 13.

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. 2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264842

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