1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264830
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