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Anlage 3 SeilbÜV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Anlage 3

Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003

1. Allgemeines

Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

2. Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. 1. Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
  2. 2. Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
  1. a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
  2. b) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
  3. c) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
  1. 3. Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.

3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. 1. Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
  2. 2. Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
  1. a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
  2. b) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
  3. c) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
  4. d) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
  1. 3. Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.

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