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§ 1 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264830

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