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§ 10 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Brandschutz

§ 10.

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264839

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