Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Brandschutz
§ 10.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
- 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 4. Sachverständige der Österreichischen Landesstellen für Brandverhütung;
- 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264839
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)