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§ 9 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8

Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8

§ 9.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden.

Schlagworte

Elektrotechnik

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264838

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