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§ 6 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Einreichung

§ 6.

(1) Das Seilbahnunternehmen hat bei der Behörde frühestens drei Jahre, jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Generalrevision der jeweiligen Seilbahn die Mappe Generalrevision in vierfacher Ausfertigung sowie die aktualisierte Betriebsvorschrift und die aktualisierten Beförderungsbedingungen jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen der Behörde hat die Einreichung in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(3) Wird die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.

(4) Die Behörde hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und dem Seilbahnunternehmen allenfalls noch erforderliche Ergänzungen und Korrekturen dieser Unterlagen aufzutragen.

(5) Stehen für die Prüfung keine Amtssachverständigen zur Verfügung, kann die Behörde nichtamtlichliche Sachverständige heranziehen. Die daraus erwachsenen Kosten hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.

(6) Die Behörde kann nach Prüfung der Unterlagen eine Ortsverhandlung unter Zuziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche durchführen, wenn fachbereichsübergreifende Belange dies zweckmäßig erscheinen lassen.

(7) Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist § 5 Abs. 6 zu beachten.

(8) Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß § 5 Abs. 6 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Umbau

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264835

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