Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
ArbeitnehmerInnenschutz
§ 11.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
- 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264840
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)