Rechtssatz
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Verkehrskreise — Vertrauensunmündigkeit — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit
14 Ob 72/86 | OGH | 03.06.1986 |
nur: Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise also so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T1) |
9 ObA 20/87 | OGH | 01.07.1987 |
nur T1; Beisatz: ....nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist. (T2) |
9 ObA 121/88 | OGH | 15.06.1988 |
nur T1; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sein. (T3) |
9 ObA 2234/96m | OGH | 16.10.1996 |
Beis wie T4; Beisatz: Mit den Anschauungen der beteiligten Kreise ist ein unbestimmter Kreis von im Geschäftsbereich des Arbeitgebers in gleicher Weise tätigen Unternehmern gemeint, deren Verständnis auf dem Empfängerhorizont eines redlichen Erklärungsempfängers beruht. (T5) |
8 ObA 195/97b | OGH | 13.11.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beurteilung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. (T6) |
8 ObA 380/97h | OGH | 22.12.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Drohung des angekündigten Leiters der EDV-Abteilung, wichtige Computerprogramme im Falle nicht gehöriger finanzieller Abgeltung zu löschen. (T7) |
8 ObA 27/98y | OGH | 12.03.1998 |
Beisatz: Angestellte gewährt ihrem mit Hausverbot belegten Freund außerhalb der Arbeitszeit (am Sonntag) Zutritt zur Betriebsstätte. (T8) |
8 ObA 283/01b | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt aber regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. Dies gilt umsomehr dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein Entlohnungssystem schafft, das bestimmte von ihm nicht gewünschte Verhaltensweisen klar fördert. (T9) |
8 ObA 28/05h | OGH | 30.05.2005 |
nur: Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T10)<br/>Beis wie T6 |
8 ObA 46/09m | OGH | 21.12.2009 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise. (T11) |
9 ObA 155/09y | OGH | 03.03.2010 |
Auch; Beis wie T6; nur T10; Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 133 Abs 2 Z 2 zweiter Tatbestand Stmk L-DBR. (T12) |
8 ObA 1/13z | OGH | 05.04.2013 |
Beis wie T9 nur: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. (T13) |
9 ObA 12/16d | OGH | 18.03.2016 |
Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T14)<br/> |
8 ObA 94/20m | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin, der Kindergartenkinder anvertraut waren, ging als Betreuerin der Gruppe an zwei Kindern, die neben den Gleisen einer Märchengrottenbahn stehengeblieben waren, um den Zug zu betrachten vorbei, ohne darauf zu reagieren und ignorierte drei Tage später den um 12.15 Uhr bei einem Kind wahrgenommenen Fäkalgeruch bis 14.00 Uhr, um dann auch nach der Feststellung, dass das Kind sich tatsächlich intensiv eingestuhlt hatte, nichts weiter zu unternehmen, sondern sich mit einer Feuchttuchpackung und den Worten „Mach du das.“ an eine andere Betreuerin zu wenden, die gerade mit einer Mutter sprach. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_001
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