European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00127.20K.1020.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS‑Justiz RS0037440; RS0038852 [T19]). Dabei ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, aber auch auf die sonstigen Prozessbehauptungen Bedacht zu nehmen (vgl RS0041254; RS0041165). Bei Unterlassungsbegehren ist eine gewisse allgemeine Fassung in Verbindung mit Einzelverboten zwar meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen (RS0037607; vgl RS0000845, RS0079278 [T1]). Dennoch muss das verbotene Verhalten so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807). Wird ein Unterlassungsgebot konditional („wenn“) mit bestimmten Prüftatsachen verknüpft, kann es nur dann erlassen werden, wenn auch diese Tatsachen bewiesen werden (
RS0037440 [T19]); wenn zwei Prüftatsachen mit einem „und“ verknüpft sind, müssen in der Regel beide erwiesen werden (vgl 4 Ob 24/19m; 4 Ob 184/18i).
[2] 1.2. Die Klägerin will es ihrer beklagten Mitbewerberin als unlauter verbieten, sich im Internet und im Kundenverkehr darauf zu berufen, die von ihr vertriebenen hochwertigen Trinkgläser „im Stil der Venezianischen Glasbläser der Renaissancezeit“ oder diese an traditionellen Standorten in Österreich herzustellen, wenn sie keine Produktion in Form einer Manufaktur und keine Produktion an einem einschlägigen Standort in Österreich, insbesondere in N*****, betreibe.
[3] 1.3. Tatsächlich wirbt die Beklagte für ihre Gläser wie folgt:
„Im Stil der venezianischen Glasbläser der Renaissancezeit und ganz in der Tradition wird die filigrane Artistik der S*****gläser auf die Spitze getrieben und verbindet sie mit zeitgenössischem Design. … Produziert in der EEC und an den Ursprüngen und im Mutterland der kaiserlichen und königlichen Glaskunst im Waldviertel und Böhmen seit 1725. … Glas zu produzieren ist in unseren Wurzeln fest verankert. … Auf unserem Firmensitz in N***** wurde beginnend mit 1725 und ab 1847 unter der Führung der Familie S***** bis 2006 Glas von Weltruhm hergestellt. Anknüpfend an diese große Tradition haben wir ab 2014 unter der Marke S***** den historisch bedeutenden Standort N***** neu belebt und unsere Gläser werden in der EEC hergestellt.“
[4] Die Beklagte produziert die von ihr vertriebenen Gläser nicht selbst, sondern lässt Gläser von anderen Unternehmen in Tschechien, Ungarn und Polen, nicht jedoch in Österreich produzieren. Sie vertreibt eine maschinengefertigte Serie und auch mundgeblasene Gläser, die in Holzformen geblasen werden. Das entspricht insofern der alten venezianischen Herstellungsart, als auch die Venezianer glasklare filigrane Gläser in Holzformen mundgeblasen haben. In Österreich werden die Gläser designt und die Zeichnungen für die zu verwendenden Holzformen gemacht. Die Gläser werden auch in Österreich graviert und verpackt, wobei auch die Verpackung in Österreich produziert wird.
[5] 1.4. Dass das Berufungsgericht die festgestellte Werbung der Beklagten unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Äußerungen weder als Behauptung einer generellen Manufakturproduktion noch als irreführende Behauptung über einen Herstellungsort ausschließlich in Österreich auffasste, sodass keine der von der Klägerin angeführten Prüftatsachen erwiesen wurde, ist im Einzelfall zumindest vertretbar und keine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RS0107771; RS0043000 [T7]). Wenn mehrere Produktionsländer inklusive Österreich angegeben sind, ist daraus insbesondere nicht zu schließen, dass sämtliche Produktionsschritte im Inland vorgenommen worden wären (vgl RS0123293). Die mit Hinweis auf altvenezianischen Stil beworbene Glasserie wird im Übrigen tatsächlich handgefertigt, sodass der Umstand, dass die Beklagte daneben auch maschinengefertigte Gläser vertreibt, nicht ins Gewicht fällt.
[6] 1.5. Das Verständnis des angesprochenen Durchschnittslesers von einer Äußerung ist eine Rechtsfrage, wenn dazu – wie hier – die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (RS0043590 [insbes T22, T27, T34, T37]; RS0043518; 4 Ob 134/15g mwN).
[7] Das Berufungsgericht ist daher nicht von einer von der Revision behaupteten – tatsächlich in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen – „Feststellung“ des Erstgerichts über von der Beklagten aufgestellte Behauptungen abgewichen, sondern hat von der Klägerin beanstandete Textpassagen bloß anders gewürdigt.
[8] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt damit ebenso wenig vor wie eine Aktenwidrigkeit, zumal eine solche ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits besteht, nicht aber – wie es hier von der Klägerin ins Treffen geführt wird – in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel (
RS0043284 [T1, T3]).
[9] Soweit die Mängelrüge, die im Übrigen in schwer nachvollziehbarer Weise mit anderen Rechtsmittelgründen vermengt wird, andere Tatsachenfeststellungen wünscht oder nicht von den Konstatierungen der Vorinstanzen ausgeht, ist sie über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt: Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz und an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden (RS0042903 [T5, T7], RS0084563 [T6] uva).
[10] 2.1. Für Produkte, die – wie unstrittig hier – keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit (RS0132651). Die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse ist daher nur bei Hinzutreten besonderer Umstände unlauter (RS0078188; RS0078138; RS0114533); dafür kommen glatte Leistungsübernahme (RS0078341), eine vermeidbare Herkunftstäuschung (RS0078156) oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (RS0078130) in Frage.
[11] Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (4 Ob 80/19x; 4 Ob 94/13x).
[12] 2.2. Die Klägerin will der Beklagten den Vertrieb von Weiß- und Rotwein- sowie Champagnergläsern verbieten, die mit einer ihrer eigenen Gläserserien „aufgrund ihrer Form, der verwendeten Winkel, der Dünnwandigkeit und Leichtigkeit des Glases sowie der Dimensionen“ verwechslungsfähig seien.
[13] 2.3. Nach den Sachverhaltsfeststellungen produziert die Beklagte Gläser, die denen der Serie der Klägerin ähneln. Ähnliche Gläser wurden aber auch schon zu früheren Zeiten vor Gründung der Klägerin und auch noch jetzt von mehreren anderen Herstellern produziert. Die Gläser sämtlicher Hersteller, auch jene beider Parteien, sind aber in der Regel am Fuß (oder manchmal auch am Kelch) durch Eingravierung der Marke bzw Bezeichnung der Gläser gekennzeichnet.
[14] 2.4. Die Entscheidung der Vorinstanzen, das unlautere Herbeiführen von Verwechslungsgefahr in einer Gesamtbetrachtung zu verneinen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze und des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Ermessensspielraums. Die Gläser der Beklagten sind nach den Feststellungen deutlich mit der Bezeichnung S***** gekennzeichnet; die (Weiter‑)Verwendung dieses Kennzeichens auch nach seiner Löschung als Marke (siehe dazu 4 Ob 152/19k) ist nicht unlauter (vgl 4 Ob 137/20f). Dass eine glatte Leistungsübernahme vorläge, wird von der Revision ebenso wenig behauptet wie Umstände unlauterer Rufausbeutung dargelegt werden (vgl RS0111601). Erhebliche Rechtsfragen werden nicht aufgezeigt.
[15] 3.1. Ein Urteilsbegehren muss den Kern der Verletzungshandlung erfassen (RS0000771 [T4]; vgl RS0037645); ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (RS0037645).
[16] Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist – auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht – an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen (RS0107766; RS0079384). Der Täter muss in diesem Fall die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnen, dass solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewusst in Kauf nehmen, um sein Ziel zu erreichen, wofür es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (RS0078498; 4 Ob 228/16g).
[17] 3.2. Der Beklagten soll auch verboten werden, Weiß‑ und Rotwein‑ sowie Champagnergläser zu vertreiben, die vom früheren Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin designt worden seien oder den von diesem entwickelten Gläsern entsprächen, an denen die Klägerin die Vertriebs- und Produktionsrechte besitze.
[18] 3.3. Der frühere Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin hat nach den Feststellungen bei der Entwicklung der von der Beklagten vertriebenen Gläser geholfen und die Schnitte und Konstruktionszeichnungen für die Formen hergestellt; ob er die Gläser auch designt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
[19] 3.4. Der Kern der behaupteten Verletzungshandlung liegt hier darin, dass die Beklagte Gläser vertreibe, die entweder vom früheren Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin designt worden seien, oder solche, die den von diesem entwickelten Gläsern entsprächen.
[20] Die erste Variante ist aus den Feststellungen nicht ableitbar, zumal die Darlegung der Revision, der frühere Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin habe Designs der Gläser der Klägerin entwendet und für die Gläser der Beklagten verwendet, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Mit der zweiten Variante wird nicht die Fallgruppe Vertragsbruch, sondern die davon zu unterscheidende (vgl 4 Ob 36/13t [14.4]) Fallgruppe einer unlauteren Nachahmung angesprochen, die bereits oben zu Pkt 2. behandelt wurde.
[21] Die Ansicht der Vorinstanzen, Ausnützen fremden Vertragsbruchs sei der Beklagten nicht anzulasten, zumal die positiv festgestellten Tätigkeiten des früheren Geschäftsführers und Gesellschafters der Klägerin nicht vom Kern der vorgeworfenen Verletzungshandlung erfasst werden, liegt im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Ermessensspielraums und ist nicht korrekturbedürftig. Weitere erhebliche Rechtsfragen zeigt die Revision auch zu diesem Punkt nicht auf.
[22] 4.1. Oben wurde bereits dargelegt (Pkt 1.1.), dass im Falle einer konditionalen Verknüpfung mehrerer von der Klägerin selbst vorgegebener Prüftatsachen ein Verbot nur dann erlassen werden kann, wenn alle diese Tatsachen bewiesen werden. Dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens ist dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (RS0037874; 4 Ob 118/12z).
[23] 4.2. Die Klägerin begehrt weiters, der Beklagten zu verbieten, die von ihr vertriebenen Gläser als „Qualitätsprodukt aus Österreich“ zu bezeichnen und in diesem Zusammenhang das österreichische Gütesiegel zu verwenden, wenn die betreffenden konkret vermarkteten Gläser nicht aus Österreich stammten und die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels durch die berechtigten Dritten nicht erlangt habe.
[24] 4.3. Die Beklagte verwendete bei ihrem Internetauftritt das „Austria Zeichen“ (in Form einer aus rot‑weiß‑roten Streifen gebildeten Majuskel „A“, deren Querbalken aus dem Schriftzug „Austria“ besteht), dessen Markeninhaber die Wirtschaftskammer Österreichs ist; diese erlaubt allen ihren Mitgliedern und Angehörigen freier Berufe, die im Interesse der österreichischen Wirtschaft im Ausland tätig sind, die kostenlose Verwendung dieses Zeichens zur Unternehmenskommunikation. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das österreichische Gütesiegel der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität (ÖQA) verwendet hätte.
[25] 4.4. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Begehren dahin verstanden werden muss, dass es wiederum mehrere Vorwürfe und miteinander verknüpfte Prüftatsachen aufweist; daher kann das begehrte Verbot nur dann erlassen werden, wenn alle behaupteten Umstände zutreffen. Im Hinblick auf eine Verwendung des eindeutig gemeinten österreichischen Gütesiegels, das auch die Revision ausdrücklich anspricht, wurde eine Negativfeststellung getroffen. Davon ausgehend ist es nicht korrekturbedürftig, die im Begehren genannten Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung als nicht gegeben anzusehen. Abgesehen davon, dass die Revision sich nicht auf das zuletzt erhobene Klagebegehren bezieht, kommt sie auf die Frage des Prüfkalküls auch nicht mehr zurück. Von einer Nichterledigung des Sachantrags kann keine Rede sein. Die übrigen im Rahmen der Mängelrüge dargelegten Ausführungen zeigen auch sonst weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit auf.
[26] 5.1. Eine nach § 2 UWG relevante Irreführung liegt auch vor, wenn eine langjährige Tradition eines Unternehmens vorgetäuscht wird, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, zumal das Publikum bei einem älteren Unternehmen in aller Regel Vorzüge erwartet, die ein jüngeres Unternehmen im Allgemeinen nicht aufzuweisen hat (RS0078638). Ein schon länger bestehendes Unternehmen beweist damit auch seine wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie die Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises (RS0078473). Um damit werben zu dürfen, muss der Kern des Unternehmens gleich geblieben sein (vgl unlängst eingehend 4 Ob 149/19v).
[27] Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RS0107768).
[28] 5.2. Der Beklagten soll verboten werden, im geschäftlichen Verkehr unrichtig den Eindruck der Fortführung einer jahrhundertealten Glasproduktionstradition insbesondere unter Berufung auf ein „Erbe der Firma S*****“ zu erwecken.
[29] 5.3. Neben den bereits oben zu Pkt 1.3. wiedergegebenen Feststellungen wurde in diesem Zusammenhang der Berufungsentscheidung zugrundegelegt, dass die Beklagte auf der Liegenschaft der in Konkurs verfallenen Firma S***** (die ein bedeutender Glashersteller war) jetzt ihren Firmensitz hat und dort ein Büro und ein Lager betreibt, dass es dort auch Relikte aus der Zeit der Firma S***** gibt, aber dort nicht produziert wird.
[30] 5.4. Bei der Rechtsansicht, die Beklagte habe damit insgesamt ausreichend deutlich klargestellt, dass die Tradition, auf die sie sich beruft, nur den Standort betrifft und sie ein neues Unternehmen ohne eigene Glasproduktionstradition führt, handelt es sich jedenfalls um keine krasse Fehlbeurteilung im Einzelfall, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0107771; RS0043000 [T7]). Soweit die Revision die vom Berufungsgericht nicht als stichhältig erkannten Argumente ihrer Beweisrüge neuerlich für die Zuordnung eines ihre Tatsachenbehauptungen angeblich stützenden E‑Mails zur Beklagten ins Treffen zu führen versucht, wurde schon (siehe oben Pkt 1.5.) darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Welche Bedeutung die Ausführungen zum MedienG in diesem Zusammenhang haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
[31] 6. Insgesamt gelingt es der Revision nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[32] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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