OGH 4Ob350/82; 4Ob327/82; 4Ob163/89; 4Ob75/90; 4Ob47/94; 4Ob90/95; 4Ob1/96; 4Ob2077/96m; 4Ob2363/96w; 4Ob131/98p; 4Ob73/99k; 4Ob162/99y; 4Ob40/00m; 4Ob54/00w; 4Ob70/01z; 4Ob194/03p; 4Ob33/04p; 4Ob178/06i; 17Ob22/07w; 4Ob154/09i; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob27/11m; 4Ob79/13s; 4Ob93/13z; 4Ob13/15p; 4Ob21/15i; 4Ob80/15s; 9ObA93/15i; 4Ob184/15k; 4Ob97/16t; 4Ob172/16x; 4Ob59/17f; 4Ob97/17v; 4Ob190/17w; 4Ob206/18z; 4Ob237/18h; 4Ob166/19v (RS0037645)

OGH4Ob350/82; 4Ob327/82; 4Ob163/89; 4Ob75/90; 4Ob47/94; 4Ob90/95; 4Ob1/96; 4Ob2077/96m; 4Ob2363/96w; 4Ob131/98p; 4Ob73/99k; 4Ob162/99y; 4Ob40/00m; 4Ob54/00w; 4Ob70/01z; 4Ob194/03p; 4Ob33/04p; 4Ob178/06i; 17Ob22/07w; 4Ob154/09i; 4Ob47/10f; 17Ob1/10m; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob27/11m; 4Ob79/13s; 4Ob93/13z; 4Ob13/15p; 4Ob21/15i; 4Ob80/15s; 9ObA93/15i; 4Ob184/15k; 4Ob97/16t; 4Ob172/16x; 4Ob59/17f; 4Ob97/17v; 4Ob190/17w; 4Ob206/18z; 4Ob237/18h; 4Ob166/19v28.3.2023

Rechtssatz

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die klagende Partei die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, geht über diesen Umfang hinaus.

Normen

ZPO §226 IIB12
MSchG §10
UrhG §81
UWG §14 A1
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9

4 Ob 350/82OGH13.07.1982

Veröff: SZ 55/110 = GRURInt 1983,311 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81)

4 Ob 327/82OGH10.05.1983

nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1980,46 uva). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat. (T2)

4 Ob 163/89OGH20.02.1990

nur T1

4 Ob 75/90OGH30.05.1990

nur T1

4 Ob 47/94OGH10.05.1994

nur T1

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

nur T1

4 Ob 1/96OGH30.01.1996

nur T1; Beisatz: Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. (T3)

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4)

4 Ob 2363/96wOGH17.12.1996

Veröff: SZ 69/283

4 Ob 131/98pOGH16.06.1998

nur T1

4 Ob 73/99kOGH13.04.1999

Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T5)

4 Ob 162/99yOGH22.06.1999

Vgl auch; nur T5

4 Ob 40/00mOGH14.03.2000

Auch; nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. (T6)

4 Ob 54/00wOGH14.03.2000

Auch; nur T6

4 Ob 70/01zOGH03.04.2001

Auch; nur T5

4 Ob 194/03pOGH07.10.2003

Auch; nur T5; Beisatz: Es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen. (T7)

4 Ob 33/04pOGH16.03.2004

nur T5; Beisatz: In der Zukunft liegende ungewisse Ereignisse können bei der Fassung eines Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt werden; sie müssen mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden. (T8)

4 Ob 178/06iOGH21.11.2006

nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt. (T9)

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/197

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 47/10fOGH11.05.2010

Vgl auch

17 Ob 1/10mOGH13.07.2010

Auch; nur T1

4 Ob 93/10wOGH31.08.2010

Auch; nur T1

4 Ob 88/10kOGH31.08.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T10)<br/>Beisatz: Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung. (T11)

4 Ob 7/11zOGH09.08.2011

Auch; Beis wie T1

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Auch; nur T5; Beis wie T7

4 Ob 79/13sOGH18.06.2013

Vgl auch; Beis wie T10

4 Ob 93/13zOGH09.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Im Wettbewerbsrecht ist die Einschränkung eines zu allgemein gefassten Unterlassungsbegehrens auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße nach ständiger Rechtsprechung ein Minus, kein Aliud. (T12)

4 Ob 13/15pOGH17.02.2015

nur T1

4 Ob 21/15iOGH24.03.2015

nur T1; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie ‑ um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ‑ auf ähnliche Fälle einzuengen. (T13)

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13

9 ObA 93/15iOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T13

4 Ob 184/15kOGH17.11.2015

nur T1

4 Ob 97/16tOGH15.06.2016

nur T1; Beis ähnlich wie T13

4 Ob 172/16xOGH30.08.2016

Auch; nur T6

4 Ob 59/17fOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T13

4 Ob 97/17vOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T10

4 Ob 190/17wOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 206/18zOGH27.11.2018

Beis wie T12

4 Ob 237/18hOGH29.01.2019

Beis wie T12

4 Ob 166/19vOGH24.10.2019

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T14)

4 Ob 178/19hOGH21.02.2020
4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

Beis wie T12

4 Ob 138/20bOGH22.12.2020

Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren, das generell auf die Untersagung der Benutzung der geschützten Marken ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet ist, trifft nicht den Kern der Verletzungshandlung und ist damit nicht ausreichend substanziiert. (T15)

4 Ob 110/22pOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T13

4 Ob 20/22bOGH22.11.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte der Klägerin oder deren Konzerngesellschaften auf unlautere Weise abzuwerben, ist daher zu weit gefasst. (T16)

4 Ob 15/23vOGH28.03.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_001

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