OGH 4Ob320/64 (RS0079278)

OGH4Ob320/645.5.1964

Rechtssatz

Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf die tatsächlich erwiesenen Gesetzesverstöße des Beklagten.

Normen

UWG §14 A1

4 Ob 320/64OGH05.05.1964

Veröff: ÖBl 1964,92

4 Ob 350/65OGH19.10.1965

Ähnlich; Veröff: JBl 1966,212

4 Ob 333/67OGH05.09.1967

Vgl aber; Beisatz: Allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten schon wegen der Wiederholungsgefahr notwendig. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1968,12

4 Ob 317/73OGH05.06.1973
4 Ob 317/75OGH29.04.1975

Beisatz: Bilder-Bonbonniere-Verpackung. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1975,110

4 Ob 356/76OGH19.10.1976

Beisatz: Dreh und Trink. (T3)

4 Ob 306/79OGH08.05.1979

Beisatz: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein. (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1980,46

4 Ob 330/81OGH07.04.1981
4 Ob 90/95OGH21.11.1995

Auch; Beis wie T1

4 Ob 2038/96aOGH16.04.1996

Beisatz: Ein zu allgemein gefaßtes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße einzuschränken. (T5)

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 2283/96fOGH29.10.1996

Auch; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen. (T6)

4 Ob 2399/96iOGH25.02.1997

Auch; Beis wie T6 nur: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T7)

4 Ob 87/98tOGH31.03.1998

Auch; Beis wie T4

4 Ob 44/98vOGH05.05.1998

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 30/04xOGH16.03.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren. (T8)

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015

Auch; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 178/19hOGH21.02.2020

Beis wie T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0040OB00320_6400000_003

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