OGH 4Ob5/91 (RS0078498)

OGH4Ob5/9129.1.1991

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen.

Normen

UWG §1 D3f

4 Ob 5/91OGH29.01.1991
4 Ob 228/16gOGH20.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0040OB00005_9100000_002

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