Rechtssatz
Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird.
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10 ObS 158/88 | OGH | 28.06.1988 |
Auch; Beisatz: Ein einhundertdreißig bis zweihundertzehn Stunden umfassender Kurs liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. (T1) Veröff: SZ 61/159 = SSV-NF 2/71 |
10 ObS 324/88 | OGH | 20.12.1988 |
nur: Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. (T2) |
10 ObS 69/89 | OGH | 21.03.1989 |
nur T2; Beisatz: Stanzer in Schuhfabrik. (T3) Veröff: SSV-NF 3/35 |
10 ObS 267/89 | OGH | 13.03.1990 |
Beisatz: Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört in den Tatsachenbereich. (T6) |
10 ObS 270/90 | OGH | 23.10.1990 |
nur T2; Beisatz: Kraftfahrzeuglenker, für dessen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, die über jene hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. (T7) |
10 ObS 288/91 | OGH | 12.11.1991 |
Beisatz: Hier: Lackierer (T8) Veröff: SSV-NF 5/122 |
10 ObS 252/92 | OGH | 13.10.1992 |
Auch; Beisatz: Die Anmeldung und Entlohnung des Versicherten als Facharbeiter ist höchstens ein Indiz dafür, daß der Versicherte keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat. (T9) |
10 ObS 100/93 | OGH | 30.06.1993 |
Beisatz: Die Frage, ob ein Matrose eine angelernte Tätigkeit ausübte, ist am Lehrberuf des Binnenschiffers zu messen (hier: Berufsschutz verneint). (T10) |
10 ObS 200/95 | OGH | 14.11.1995 |
Beisatz: Es kommt darauf an, daß er (sie) über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T11) |
10 ObS 301/97f | OGH | 09.09.1997 |
nur T2; Beisatz: Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. (T12); Beisatz: Hier: Graveur (T13) |
10 ObS 435/97m | OGH | 13.01.1998 |
Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer. (T14) |
10 ObS 91/98z | OGH | 10.03.1998 |
nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T15) |
10 ObS 327/98f | OGH | 13.10.1998 |
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T16) |
10 ObS 365/99w | OGH | 22.02.2000 |
Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Tätigkeit als Buschauffeur im gesamten europäischen Raum. (T17) Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T18) |
10 ObS 256/99s | OGH | 04.04.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Kraftfahrer. (T19) Beis wie T12 |
10 ObS 143/00b | OGH | 27.06.2000 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T20) |
10 ObS 162/00x | OGH | 24.10.2000 |
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Es genügt nicht, dass der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen auch in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T21) Beisatz: Hier: Zimmerer. (T22) |
10 ObS 316/00v | OGH | 14.11.2000 |
Beisatz: Hier: Kellnerin (Restaurantfachfrau). (T23) |
10 ObS 161/01a | OGH | 28.06.2001 |
nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher umfaßt. (T24) |
10 ObS 80/02s | OGH | 26.03.2002 |
nur: Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. (T25) |
10 ObS 56/02m | OGH | 19.03.2002 |
nur T2; Beisatz: Oder auch um mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches. (T26); Beis wie T12; Beisatz: Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, spricht nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes. (T27); Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von - im Rahmen der Berufsausbildung vermitteltem - Theoriewissen fällt (nur) dann gegen einen Berufschutz des Klägers ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsmarkt erforderlich sind. (T28) |
10 ObS 158/02m | OGH | 30.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beiköchin. (T29) |
10 ObS 68/02a | OGH | 18.06.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T26; Beis wie T11 |
10 ObS 38/02i | OGH | 18.06.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung. (T30) |
10 ObS 48/02k | OGH | 18.06.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. (T31); Beisatz: Betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl II 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 idF BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (§§ 16, 17 VO BGBl II 1997/269) gemessen werden. (T32) |
10 ObS 63/03t | OGH | 04.03.2003 |
Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T13 |
10 ObS 203/03f | OGH | 02.09.2003 |
Beis wie T12; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Elektrotechniker, dem nicht nur theoretische (zB Sicherheitsvorschriften), sondern auch praktisch relevante (Grund-)Kenntnisse der Elektrotechnik fehlten. (T33) |
10 ObS 284/03t | OGH | 10.02.2004 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Exdruderführer in der Gummiindustrie. (T34) |
10 ObS 81/05t | OGH | 06.09.2005 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend, ob der Kläger nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden. (T35) |
10 ObS 85/09m | OGH | 11.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T36) |
10 ObS 73/16g | OGH | 28.06.2016 |
Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Montagehelfers im Schalterschrankbau als angelernter Elektroinstallationstechniker verneint. (T37) |
10 ObS 131/22w | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T38) |
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_010OBS00073_8700000_002
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