Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt eines Beweismittels oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein falsches Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet jedoch keine derartigen Widersprüche zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil sondern einen dem Berufungsgericht bei der Behandlung der einer Rechtsrüge zuzuordnenden gerügten sekundären Feststellungsmängel unterlaufenen Fehler, indem das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, dass der Kläger im Rahmen seines Fragerechtes für ihn wesentliche und vom berufskundlichen Sachverständigen noch nicht völlig geklärte Umstände für das Vorliegen einer angelernten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG verdeutlichen lassen hätte können. Es trifft zwar zu, dass nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls der berufkundliche Sachverständige bei der Tagsatzung am 29. 8. 2001 nicht anwesend war und sich der Hinweis des Berufungsgerichtes daher möglicherweise auf die im Protokoll über diese Tagsatzung enthaltene Feststellung bezieht, wonach - offenbar abgesehen von dem auf ergänzende berufungskundliche Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers gerichteten Beweisantrag des Klägers (ON 14) - "keine weiteren Beweisanträge gestellt werden sowie keine Beweisanträge unerledigt sind". Eine Aktenwidrigkeit im oben dargestellten Sinn liegt jedenfalls nicht vor, sondern es ist die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen getroffen wurden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen.
Das Vorliegen eines mit der unterlassenen Befundaufnahme am Arbeitsplatz des Klägers verbundenen Verfahrensmangels wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr in der Revision gerügt werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN uva). Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge die Ansicht vertritt, es sei auf Grund der bloßen Bezeichnung seiner Tätigkeit als "Foliendrucker" nicht möglich, die notwendigen Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeit zu beurteilen, ist ihm zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufschutz genießt, in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufschutzes die Verweisbarkeit wie im vorliegenden Fall in Frage gestellt ist, die Frage des Berufsschutzes auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG vom Gericht von Amts wegen zu überprüfen ist (SSV-NF 8/21 mwN ua). Dies ist hier aber erfolgt. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG ist, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden (SSV-NF 12/35 mwN ua).
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübten Tätigkeit als "Foliendrucker" um eine Tätigkeit, welche von technisch durchschnittlich begabten Pflichtschulabsolventen im Rahmen einer maximalen Anlernzeit von 6 Monaten beherrscht werden kann und daher in keiner Weise mit dem Berufsqualifikationsprofil eines Metallfacharbeiter - Lehrberufes mit drei- bis vierjähriger Lehrzeit vergleichbar ist. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr jedoch hierfür maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht der Umstand, dass für die ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von höchstens sechs Monaten erforderlich war, bereits dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind (vgl SSV-NF 9/72, 7/49 ua). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Berufschutz nicht zukommt. Die Invalidität des Klägers ist somit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger noch auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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