Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers gegen das die auf eine Invaliditätspension gerichtete Klage abweisende erstgerichtliche Urteil nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Vrfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, daß der Kläger, der in keinem erlernten oder angelernten Beruf, sondern als Schalungszimmerer tätig gewesen sei, wobei er nur Teiltätigkeiten des Berufsbildes eines Zimmerers verrichtet habe, nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG gelte, weil er durch mehrere, auf dem Arbeitsmarkt bewertete und zumutbare Verweisungstätigkeiten noch ein der zit Gesetzesstelle entsprechendes Entgelt erwerben könne. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2 19, 24 uva). Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegt, wird auf SSV-NF 1/48 Ä= SZ 60/231Ü, 70; 2/66, 78, 120; 3/35, 55, 79 uva), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter als invalid im Sinne des Abs. 3 der zit Gesetzesstelle gilt, auf SSV-NF 1/4, 11, 54; 2/34, 50 uva verwiesen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
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