Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Festgestellt wurde, daß der Kläger nach nur zwei- bis dreiwöchiger Einschulung eine Alufolienmaschine bediente und gelegentlich auch am Extruder arbeitete. Er hatte die Maschine zu überwachen, die sogenannte Mutter-Rolle einzufädeln und die Maschine einzuschalten. Störungen wurden von im Betrieb tätigen Schlossern behoben. Daß der Kläger, insbesondere in der Nachtschicht, nach entsprechender Unterweisung durch die Schlosser kleinere Störungen selbst behob rechtfertigt nicht die Annahme, daß er eine qualifizierte Schlossertätigkeit ausübte. Es handelte sich dabei allenfalls um einzelne Teiltätigkeiten des Schlosserberufes, die keine qualifzierten Kenntnisse erforderten, zumal sie nur immer wieder gleichartig auftretende Störungen an derselben Maschine betrafen, die rein routinemäßig zu beheben waren. Das Begehren des Klägers wurde daher richtig unter Zugrundelegung des § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. Dagegen, daß ausgehend hievon die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind, wird in der Revision nichts mehr vorgebracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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