Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten, wie in der Revision selbst betont wird, schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua). Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Für die Annahme eines angelernten Berufes genügt es nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Lehrberuf besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein (SSV-NF 2/98 ua). Nach den - im übrigen auf der Aussage des Klägers beruhenden - Feststellungen der Vorinstanzen waren aber für seine Tätigkeit als Kraftfahrzeuglenker in der Form, wie er sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, keine Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich, die über jene hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden; dies wäre aber für die Annahme der Tätigkeit in einem angelernten Beruf erforderlich (vgl SSV-NF 2/66). Der Kläger führte nämlich größere Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Fernfahrten, die allenfalls Kenntnisse der Zollvorschriften erforderten, nur in den Jahren 1972 bis 1976 aus, während er von 1976 bis 1986 nur als Fahrer im Nahbereich beschäftigt war und nur die reine Lenkertätigkeit und kleinere Wartungsarbeiten sowie die Ladetätigkeit verrichtete. Die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber jenen in einem erlernten Beruf nicht gleichzuhalten.
Die Vorinstanzen haben daher einen Berufsschutz des Klägers mit Recht verneint und die Frage seiner Invalidität zutreffend nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. Dagegen, daß er nach dieser Bestimmung nicht invalid ist, wird in der Revision nichts vorgebracht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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