OGH 10ObS105/14k

OGH10ObS105/14k30.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2014, GZ 7 Rs 28/14k‑74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00105.14K.0930.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. In der Zulassungsbeschwerde macht der Kläger zusammenfassend geltend, die Vorinstanzen hätten bei „richtiger Würdigung des Sachverhalts und Akteninhalts“ davon ausgehen müssen, dass „ein Zustandsbild“ vorliege, wonach sich ‑ im Einklang mit den eingeholten Gutachten (vor allem auch der berufskundlichen) ‑ „zwingend“ ergebe, dass die „Verweisungsfähigkeit“ im Rahmen der Bürotätigkeit zB auch bei der Versicherung im Backofficebereich nicht gegeben sei.

2. Nach den ‑ im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren ‑ Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist dem am 20. 12. 1959 geborenen Kläger seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskundenbetreuer in allen Sparten der Personen- und Sachversicherung im Außendienst [zwar] nicht mehr zumutbar; Arbeiten im Backofficebereich einer Versicherung und das Erledigen von Kundentelefonaten sind ihm jedoch ebenso möglich, wie generell Arbeiten mit durchschnittlichem psychischem Anforderungsprofil (samt Umschulbarkeit) unter fallweise besonderem Zeitdruck, das Schreiben am Computer oder sonstige Schreibarbeiten und auch die Einordenbarkeit ist gegeben.

Rechtliche Beurteilung

3. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt (also auch des Leistungskalküls), ebenso wie die Frage, welche Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und mit welchen Anforderungen dieser Beruf verbunden ist, irrevisible Tatfragen dar (RIS-Justiz RS0084563 [T11]; RS0084638 [T30]; 10 ObS 133/12z; 10 ObS 64/11a, SSV-NF 25/58 mwN).

4. Entgegen den Ausführungen des Klägers zeigt seine außerordentliche Revision somit keine erheblichen Rechtsfragen auf. Vielmehr bekämpft sie die ‑ den Obersten Gerichtshof bindend ‑ festgestellte Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung: Das Berufungsgericht hat nämlich letztlich auch eine (allenfalls wirksam erhobene) Beweisrüge des Klägers behandelt und ausdrücklich begründet, weshalb gegen die im Ersturteil getroffenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Auf die in der Berufungsentscheidung angestellten weiteren Überlegungen zum Neuerungsverbot und zur (allenfalls) nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechts- bzw Beweisrüge kommt es daher nicht an.

5. Auch die Frage, ob die aufgenommenen Beweise für die Übernahme der Feststellungen durch das Berufungsgericht ausreichten oder ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und ist daher mit der Revision ebenfalls nicht neuerlich bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043320 [insb T15]; 10 ObS 173/13h mwN). Da die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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