Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.
10 Ob 31/23s | OGH | 19.12.2023 |
So bereits 6 Ob 161/22b, 6 Ob 16/23t, vgl 3 Ob 40/23p (T1)<br/>Daher keine Haftung aus Schutzgesetzverletzung des vom Fahrzeughersteller verschiedenen Motorenherstellers. (T2) |
9 Ob 55/23p | OGH | 23.11.2023 |
Beisatz: Auch derjenige, der ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann sich auf die Schutzgesetzverletzung der Fahrzeugherstellerin berufen. (T3) |
6 Ob 114/23t | OGH | 20.11.2023 |
Beisatz wie T2: Angesichts der tatsächlich festgestellten Kenntnis des Klägers von einer in ihren Auswirkungen noch unklaren „Betroffenheit vom Abgasskandal“ (und dem mangels weiterer Erkundigungen erfolgten In-Kauf-Nehmen der mit der Betroffenheit des Fahrzeugs vom „Abgasskandal“ verbundenen Folgen) scheidet auch eine Täuschung bzw eine Irreführung (und damit eine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB) aus. (T4)<br/>Beisatz: Eine Gleichstellung von Fahrzeug- und Motorenherstellerin in Haftungsfragen kann auch nicht aus dem vom Kläger relevierten Umstand, die Beklagte sei 100%ige Gesellschafterin der Fahrzeugherstellerin (Muttergesellschaft), abgeleitet werden. (T5) |
8 Ob 85/23t | OGH | 22.03.2024 |
Beisatz wie T1: Hier: Eine Haftung des Motorenherstellers, der nicht Inhaber der EG-Typengenehmigung und Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung ist, ist nur nach § 1295 Abs 2 und § 875 ABGB denkbar; (T6)<br/>Beisatz: Hier: Wohnmobil auf Basis Fiat Ducato 2,3 (T7) |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
6 Ob 67/24g | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20231219_OGH0002_0100OB00031_23S0000_000
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