OGH 7Ob575/93; 1Ob632/94; 6Ob518/95; 4Ob365/97y; 7Ob177/98z; 1Ob336/99i; 6Ob268/00f; 9Ob219/00x; 8Ob284/01z; 2Ob151/02y (RS0026135)

OGH7Ob575/93; 1Ob632/94; 6Ob518/95; 4Ob365/97y; 7Ob177/98z; 1Ob336/99i; 6Ob268/00f; 9Ob219/00x; 8Ob284/01z; 2Ob151/02y26.6.2024

Rechtssatz

Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.

Stop Loss Order

 

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABB Abs2 Z63
KWG 1979 §1 Abs2 Z5
WAG §11
WAG §13

7 Ob 575/93OGH15.07.1993

Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)

1 Ob 632/94OGH23.11.1994

Beisatz: Dass der Kunde selbst sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. (T1)

6 Ob 518/95OGH22.06.1995

nur: Darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Allgemein erfolgte Aufklärung über das Risiko beim Ankauf von Optionen und Optionsscheinen ist ausreichend. (T3)

4 Ob 365/97yOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hängt von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/32

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999
1 Ob 336/99iOGH21.06.2000

Auch

6 Ob 268/00fOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)<br/>Beisatz: Wenn ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen ist, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, wird die Bank nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T6)

9 Ob 219/00xOGH08.11.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungsnotwendigkeit oder Warnnotwendigkeit besteht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. (T7)

8 Ob 284/01zOGH24.01.2002

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 151/02yOGH20.06.2002

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 140/02tOGH08.07.2002

Vgl aber; Beis wie T6 nur: Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T8); Beis ähnlich wie T5

4 Ob 245/02mOGH19.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Bank hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Im Einzelfall zu entscheiden ist aber, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hat. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Überweisungstätigkeit der Bank. (T10)<br/>Beisatz: Die Bank verhält sich nicht sorgfaltswidrig, wenn sie Überweisungen von einem Anderkonto durchführt, ohne zu prüfen, ob die Überweisung im Interesse desjenigen erfolgt, dem das Geld zukommen soll. (T11)

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

Vgl auch; Beis wie T7

9 Ob 230/02tOGH26.02.2003

Beis wie T5; Beisatz: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T12)

9 Ob 10/04tOGH25.02.2004

nur: Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat. (T13)<br/>Beis wie T9; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 nur: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts. (T14)

7 Ob 90/04tOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 236/04aOGH20.01.2005

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Einer strengeren Beurteilung unterfallen jedoch kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam. (T15)

1 Ob 231/04hOGH22.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T16)

7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

Beis wie T12; Beis wie T8

5 Ob 106/05gOGH04.11.2005

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T17)

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beisatz: Die Information hat produktbezogen zu sein. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T19)

7 Ob 282/06fOGH18.04.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T21)<br/>Veröff: SZ 2007/57

8 Ob 104/07pOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T22)

4 Ob 2/08kOGH14.02.2008

Beisatz: Zu den für den Umfang der Beratungspflicht maßgebenden Faktoren zählen die Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden, seine Sachkundigkeit, der konkrete Umfang der erteilten Information (die Beratung muss vollständig richtig und verständlich sein), sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Auch ein erfahrener und informierter Kunde ist zu beraten und aufzuklären; verfügt der Kunde aber über besonderes eigenes Fachwissen, so dürfen die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nicht überspannt werden. Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren. (T23)

10 Ob 11/07aOGH10.03.2008

Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T19

9 Ob 32/08hOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T24)

2 Ob 115/10sOGH03.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Bank treffen auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz‑ und Treuepflichten bei Vertragsschluss. (T25)

4 Ob 20/11mOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T18; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T27)

8 Ob 148/10pOGH26.04.2011

Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27

8 Ob 47/11mOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27

5 Ob 56/11pOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T27

1 Ob 115/11kOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis vgl auch wie T26; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T28)

4 Ob 50/11yOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997. (T29)<br/>Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T30)<br/>Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T31)<br/>Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T32)

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T33)

2 Ob 86/11bOGH30.08.2012

Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T29; Beis wie T31; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476. (T34); Veröff: SZ 2012/139

1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T23; ähnlich Beis wie T31; Veröff: SZ 2012/136

6 Ob 50/13sOGH08.05.2013

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T35)

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T36)<br/>Bem: Siehe auch RS0128916. (T37); Veröff: SZ 2013/33

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Teilweise Nichterfüllung eines Stop-Loss-Order. (T38)<br/>Veröff: SZ 2013/42

3 Ob 209/13aOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T23

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

Vgl; Beis wie T34

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15

4 Ob 126/14dOGH17.09.2014

Vgl auch

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Beis wie T12; Beis wie T23; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T39)<br/>Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T40)

6 Ob 84/15vOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T34

3 Ob 187/15vOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T41)

4 Ob 65/16mOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T8

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl auch

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Vgl; Beis ähnlich nur T4; Beis wie T5

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39

4 Ob 176/18pOGH25.09.2018

Vgl

7 Ob 17/19dOGH28.08.2019

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

6 Ob 53/21vOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Steuerberater: (T42)

1 Ob 29/24gOGH05.03.2024

Beisatz nur wie T5

8 Ob 58/23xOGH26.06.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0070OB00575_9300000_001

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