Normen
ABGB §1009
BWG §1 Abs1 Z5
WAG §11 Abs1
WAG §13
4 Ob 50/11y | OGH | 09.08.2011 |
Beisatz: Interessenkollisionen, die erhöhte Informationspflichten auslösen, können aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung resultieren (hier: zur Emittentin und Vermittlerin beim Vertrieb von Genussscheinen). (T1)<br/>Beisatz: Aufzuklären ist nicht nur über die Interessenkollision als solche, sondern über alle Umstände, die Einfluss auf die Anlageentscheidung haben können und von denen die Bank redlicherweise ausgehen musste, dass sie dem Kunden unbekannt sind (hier: fehlende Konzession und eine die Verkehrsfähigkeit der Genussscheine einschränkende „Abwicklungsrichtlinie“). (T2) |
8 Ob 104/12w | OGH | 24.01.2013 |
Auch; Beisatz: Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (§ 11 Abs 1 Z 1 WAG 1996 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) ausführt. (T3)<br/>Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4)<br/>Veröff: SZ 2013/9 |
1 Ob 48/12h | OGH | 13.12.2012 |
Vgl; Veröff: SZ 2012/136 |
3 Ob 15/17b | OGH | 22.02.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20110809_OGH0002_0040OB00050_11Y0000_001
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