Rechtssatz
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind.
9 ObS 16/91 | OGH | 11.09.1991 |
nur: Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 64/124 |
9 ObS 22/91 | OGH | 29.01.1992 |
Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992/236 |
9 ObS 15/92 | OGH | 27.01.1993 |
nur T1; Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12 |
8 ObS 2049/96y | OGH | 29.08.1996 |
nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. (T3)<br/>Beisatz: Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; 8 ObS 7/94 = ecolex 1994, 561). (T4) <br/>Veröff: SZ 69/195 |
8 ObS 42/95 | OGH | 17.10.1996 |
Beisatz: Das IESG setzt den Typus des benachteiligten Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist, Schaden zu nehmen. (T5) |
8 ObS 346/97h | OGH | 12.03.1998 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, ist daher nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T6) |
8 ObS 183/98i | OGH | 22.12.1998 |
Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7) |
8 ObS 306/98b | OGH | 07.06.1999 |
nur T1; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8) |
8 ObS 28/99x | OGH | 07.06.1999 |
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Schutzzweck des IESG ergibt sich, dass Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind. (T9) |
8 ObS 32/99k | OGH | 08.07.1999 |
nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
8 ObS 48/99p | OGH | 08.07.1999 |
nur T1; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
8 ObS 49/00i | OGH | 24.02.2000 |
Beis wie T4; Beisatz: Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird. (T10) |
8 ObS 69/00f | OGH | 30.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T11) |
8 ObS 294/99i | OGH | 08.06.2000 |
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Kein vom Schutzzweck des IESG erfasstes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die vom "Arbeitnehmer" zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen nicht eine seine Arbeitskraft zur Gänze oder zum Großteil in Anspruch nehmende Arbeitsleistung, sondern die Beistellung seiner Gewerbeberechtigung ist. (T12) |
8 ObS 77/01h | OGH | 12.04.2001 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Miete und sonstige Kosten für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung sind nicht gesichert. (T13) |
8 ObS 200/02y | OGH | 07.11.2002 |
Auch; Beisatz: Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, längst zurückliegende (weil lange stehen gelassene) Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG zu unterstellen. (T14) |
8 ObS 4/03a | OGH | 07.08.2003 |
Beisatz: Lohnsteuerschäden infolge verspäteter Entgeltzahlung sind durch die pauschale Regelung der Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit g EStG abgegolten und können daher nicht gesondert als Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG geltend gemacht werden. (T15) |
8 ObS 3/04f | OGH | 12.03.2004 |
Beisatz: Nach dem Zweck des IESG kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde, weshalb eine bereits an den Arbeitnehmer gezahlte Ausgleichsquote nicht gesichert ist. (T16) |
8 ObS 17/05s | OGH | 06.10.2005 |
nur: Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche. (T17)<br/>Beisatz: Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers. (T18) |
8 ObS 9/06s | OGH | 13.07.2006 |
nur T1; Beisatz: Hier verneint bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T19) |
8 ObS 3/08m | OGH | 10.07.2008 |
Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T20)<br/>Bem: So auch schon RS0018227. (T21) |
8 ObS 3/14w | OGH | 24.03.2014 |
Auch; Beisatz: Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer‑(Arbeitgeber‑)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. (T22);Veröff: SZ 2014/28 |
8 ObS 2/15z | OGH | 25.06.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von der Dienstnehmerin getragene Kosten für die nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses begonnenen Ausbildung, zu deren Ersatz sich der Dienstgeber verpflichtet hatte. (T23) |
8 ObS 1/21m | OGH | 25.06.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: In der Vereinbarung einer auf ein Jahr bezogenen und mit 30 % festgelegten Bleibeprämie unter Umständen, die auf ein redliches und nicht aussichtsloses Bemühen um eine positive Betriebsentwicklung schließen lassen, liegt kein atypischer Sachverhalt. (T24)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/68 |
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBS00004_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)