OGH 8ObS346/97h

OGH8ObS346/97h12.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Maria Sand und Mag.Andrea Svarc als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas C*****, vertreten durch Dr.Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Salzburg, 5027 Salzburg, Auerspergstraße 67a, wegen S 190.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1997, GZ 11 Rs 147/97k-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner ein Verfahren zwischen den selben Parteien betreffenden Entscheidung 8 ObS 24/95 = WBl 1995, 463 klargestellt, daß der Arbeitnehmer, dem es gelingt, vom Arbeitgeber oder einem Dritten eine ausreichende Sicherheit gegen den Verlust seiner Entgeltansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers zu erlangen, nicht vom Schutzzweck des IESG erfaßt ist. In 8 ObA 2011/96k = ZAS 1997, 78 hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch bei Kreditgewährung durch einen an der Fortführung des Unternehmens interessierten Nicht-Gesellschafter die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds unzulässig und eine diesbezüglich getroffene Vereinbarung gem. § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist, wie dies bereits für den Fall des Gesellschafterdarlehens in 8 ObS 2049/96y = SZ 69/195 ausgesprochen wurde. Diesen Rechtssätzen ist nichts hinzuzufügen, zumal im hier zu entscheidenden Fall der Kläger durch Dienstgeberzahlung lohnbefriedigt ist, weshalb angesichts der klar definierten Ziele des IESG die Erhebung der Revision an Mutwillen grenzt.

Ein Kostenzuspruch gem. § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt bei dieser klaren Rechtslage nicht in Frage (10 ObS 165/93).

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