Spruch:
Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 5.12.1927 geborene Kläger trat am 22.8.1947 als Angestellter in das seinem Vater Rudolf B***** gehörige Einzelunternehmen "Röhren- und Pumpenfabrik Rudolf B*****" ein, war dort als Techniker und leitender Angestellter tätig und leitete und überwachte die Produktion. Am 23.12.1970 schloß er mit seinem Vater ein Pensionsübereinkommen. Das genannte Einzelunternehmen wurde 1971 in die am 23.7.1971 gegründete "Röhren- und Pumpenwerke Rudolf B***** GesmbH" (B***** GesmbH) eingebracht. Der Kläger, sein Vater Rudolf B*****, seine Schwester Ing.Esther C***** und deren Gatte DI Emil C***** wurden als Geschäftsführer und seine Mutter Viktoria B***** wurde als Prokuristin in das Handelsregister eingetragen. Die Familienglieder waren auch Anteilsinhaber, der Kläger zunächst im Ausmaß von 0,13 %, ab 1.1.1972 in einem solchen von 4 % und ab 1.12.1975 in einem solchen von 10 %. Am 26.7.1977 gründeten sämtliche genannten Mitglieder der Familie B*****-C***** - also auch der Kläger - die R***** Verwaltungs-AG und traten an diese Anteile gegen Inhaberaktien mit einem Nominale von S 55,000.000,-- ab; Geschäftsanteile für weitere S 25,000.000,-- veräußerten sie an diese Verwaltungs-AG. Nach dem am 5.6.1979 erfolgten Tod des Rudolf B***** hatten der Kläger 48 %, seine Schwester Esther C***** 40,5 %, deren Gatte DI Emil C***** 7,5 % und Viktoria B***** 4 % der Anteile an der Verwaltungs-AG inne; ab 1.12.1981 überließ Viktoria B***** ihre Anteile den Kindern, sodaß ab 1.12.1981 der Kläger 50 % und Ing.Esther C***** 42,5 % der Anteile, DI Emil C***** dagegen weiterhin 7,5 % der Anteile inne hatten. Ab 1983 traten finanzielle Schwierigkeiten auf. Seit 5.11.1983 war der Kläger auch Vorstandsmitglied der Verwaltungs-AG. Seine Geschäftsführertätigkeit wurde 1984 durch einen Dienstvertrag geregelt. Am 22.3.1985 wurde das Pensionsübereinkommen vom 23.12.1970 durch Willenserklärungen des Klägers und des Aufsichtsratsvorsitzenden der B***** GesmbH, Waldemar J*****, präzisiert und ergänzt. Eine Erweiterung erfuhr dieses Pensionsübereinkommen, als der Kläger am 6.6.1986 seine Vorstands- und Geschäftsführerstellung aufgab und mit der vorbezeichneten GesmbH den noch dazustellenden "Dienstvertrag" schloß. Um diese Zeit wurde die GesmbH in die "Röhren- und Pumpenwerk Rudolf ***** AG" (B***** AG) umgewandelt und deren Satzung am 18.7.1986 erlassen. In der Verwaltungs-AG, in der der Kläger fortan nur mehr zu 45 % beteiligt war, war er ab 7.6.1986 Aufsichtsratsmitglied; seine Funktion endete erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der B*****-AG am 14.10.1991. Ab 6.6.1986 erhöhte sich der Anteil von Ing.Esther C***** an der Verwaltungs-AG auf 42,5 %; jener ihres Gatten DI Emil C***** blieb gleich. Wegen andauernder schlechter Wirtschaftslage kam es über Betreiben der Hausbank am 12.4.1988 zum Verkauf der Hälfte der Geschäftsanteile der B***** AG an die Firma V***** Industries Inc., sodaß die Verwaltungs-AG nur mehr die andere Hälfte inne hatte. V***** sicherte sich den beherrschenden Einfluß auf die B***** AG durch Bestellung eines von ihr namhaft gemachten (familienfremden) Vorstandsvorsitzenden, durch Bestellung der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder und durch Syndikats-(Stimmbindungs-)Verträge betreffend deren Abstimmungsverhalten; gleichzeitig, nämlich am 12.4.1988 kam es zu einer Nachtragsvereinbarung zu dem am 6.6.1986 abgeschlossenen "Dienstvertrag", der auf Seiten der Bauer AG von den damaligen Vorstandmitgliedern Mogens C. B***** und Mark E. T***** unterzeichnet wurde; dabei wurden die Ansprüche des Klägers erheblich reduziert (auf 44,4 %), zum Teil allerdings nur auf die Dauer von 3 Jahren.
Das Pensionsübereinkommen vom 23.12.1970 in seiner durch Zusatzübereinkommen vom 22.3.1985 im wesentlichen nur präzisierten Fassung sichert dem Kläger unter der Voraussetzung von 40 ab 22.8.1947 vollendeten "pensionsfähigen" Dienstjahren eine jährliche Pension von 40 % des Jahresgehaltes in der zuletzt ausbezahlten Höhe - einschließlich Umsatzprovisionen, Prämien, Überstundenpauschale und dergleichen - zu; 1 % sollte für jedes auf das 40. Dienstjahr fehlende Dienstjahr in Abzug gebracht werden (Punkt 1.). Voraussetzung für den Pensionsanspruch sollte die Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne oder die Lösung des Dienstverhältnisses (durch wen immer) nach Vollendung des 65. Lebensjahres sein, bei Dienstgeberkündigung jedoch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei im Falle einer früheren Dienstgeberkündigung oder eines berechtigten Austritts der Pensionsanspruch ab dem 60. Lebensjahr gewahrt bleiben sollte; "wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt, ohne daß gleichzeitig eine Pension .... anfällt, dann erlischt jedweder Anspruch aus diesem Vertrage" (Punkt 2.). Als Zeitpunkt des Pensionsanfalles war der Monatserste nach anspruchsbegründenden Ereignissen - wie Dienstvertragslösung oder Erreichen des Anfallsalters - vorgesehen, für den Fall eines Abfertigungsanspruches jedoch der Monatserste nach Ablauf des durch den Abfertigungsanspruch gedeckten Zeitraumes (Punkt 6.). Der Pensionsanspruch war so zu kürzen, daß er zusammen mit einer von der PVAng gewährten Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente 70 % des bei Dienstvertragslösung gebührenden "pensionsfähigen" Jahresbezuges nicht überschritt (Punkt 9.).
Der "Dienstvertrag" des Klägers vom 6.6.1986 enthielt hinsichtlich der Arbeitsverpflichtung nur die Bestimmung, daß der Kläger "seine Kenntnisse und Erfahrungen als technischer Syndikus der Gesellschaft zur Verfügung" zu stellen hatte und daß weder das Arbeitszeitgesetz noch das Urlaubsgesetz Anwendung finden sollten (§ 2.). Dafür sollte der Kläger ein Entgelt erhalten, das jährlich S 2,252.208,-- betragen, sich im Verhältnis des Durchschnitts der kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen steigern und in 14 Teilbeträgen allmonatlich auszahlbar sein sollte (§ 3.). Dazu sollte eine Remuneration kommen, falls der Umsatz des Unternehmens S 600,000.000,-- überschritten hätte, und zwar in % des Mehrumsatzes nach folgender Staffelung: 0,5 % bis zu weiteren S 50,000.000,--, 1 % bis zu weiteren S 50,000.000,--, 2 % bis zu weiteren S 100,000.000,-- und 3 % für den Umsatz ab S 800,000.000,--; all dies jedoch nur, wenn die Provision im Jahresgewinn Deckung gefunden hätte (§ 4.); dem Kläger sollte eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 5), ein Dienstwagen (§ 7) und eine Unfallsversicherung (§ 8) zustehen; für Geschäftsreisen sollte ihm Spesenersatz zustehen (§ 9). Die Firmenpension sollte sich von den im Pensionsübereinkommen genannten 40 % des letzten Jahresbezuges auf 70 % desselben erhöhen - bei Abzug von 1,75 %für jedes auf 40 Dienstjahre fehlende Jahr (§ 10); die "Dienstnehmerin" (richtig wohl: Dienstgeberin) verzichtete auf ein Kündigungsrecht bis 31.12.1997 (§ 11).
Mit Vertrag vom 12.4.1988 wurde das jährliche Entgelt für die Zeit vom 1.5.1988 bis 30.4.1991 von S 2,252.208,-- auf S 1,000.000,-- jährlich - in dieser Zeit nicht wertgesichert - herabgesetzt und der Anspruch auf Remuneration (§ 4) auf Dauer beseitigt.
Am 14.10.1991 wurde über das Vermögen der B***** AG der Konkurs eröffnet. Das "Dienstverhältnis des Klägers" wurde vom Masseverwalter mit Schreiben vom 11.11.1991 zum 15.4.1992 gemäß § 25 KO gekündigt. Seit 1.5.1992 bezieht der Kläger eine ASVG-Pension, die zunächst mit monatlich S 23.079,20 gestgesetzt wurde. Der Kläger, der von Jänner bis September 1991 S 1,284.089,-- brutto bezogen, ab Oktober 1991 aber kein Gehalt mehr empfangen hatte, meldete im Konkurs Forderungen an, darunter an Gehaltsrückständen: für die Zeit von Mai bis September S 71.291,68 netto, für Oktober und November einschließlich Sonderzahlungen S 235.710,15 netto, von Dezember 1991 bis Mitte April 1992 (irrtümlich als "Kündigungsentschädigung") S 613.343,30 netto; weiters eine Abfertigung für die Zeit von 1947 bis 1992 von S 2,656.402,70 netto; zur Abgeltung der Firmenpensionen den Betrag von S 16,400.266,75 netto; eine Entschädigung wegen Dienstvertragslösung trotz Kündigungsverzichts von S 15,473.093,95 netto; und letztlich Reise- und Telefonspesen von S 29.525,80 netto. Für diese Beträge beantragte der Kläger auch Insolvenzausfallgeld. Der Masseverwalter anerkannte alle diese Ansprüche mit Ausnahme der Entschädigung wegen der Dienstvertraglösung trotz Kündigungsverzichts.
Die beklagte Partei lehnte dagegen mit den beiden Bescheiden vom 10.9.1992 die Gewährung von Insolvenzausfallgeld ab.
Der Kläger begehrte mit seiner (rechtzeitigen) Klage den Zuspruch von S 2,579,525,-- netto Insolvenzausfallgeld und zwar restliches Entgelt für die Zeit von Oktober 1991 bis 15.April 1992, Abfertigung, Reisespesen und eine Pensionsabgeltung im Ausmaß von 24 Monatsbeträgen mit dem Vorbringen, er sei von 1947 bis 1992 Angestellter der späteren Gemeinschuldnerin gewesen. Seine Ansprüche seien berechtigt, auch unter Außerachtlassung der Zeit, in der er eine Vorstands- und Geschäftsführerfunktion der nachmaligen Gemeinschuldnerin inne hatte.
Das beklagte Bundesamt beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Vorbringen, der Kläger gehöre zum ausgeschlossenen Personenkreis gemäß § 1 Abs 6 Z 2 und 3 IESG; er sei Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorganes der Gemeinschuldnerin bzw der Konzernmuttergesellschaft gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 1,684.655,80 netto statt und wies das Mehrbegehren von S 894.869,20 ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger sei auch nach Zurücklegung seiner Geschäftsführertätigkeit im Jahre 1986 weiterhin als Arbeitnehmer und nicht nur in arbeitnehmerähnlicher Funktion tätig geworden. Der beklagten Partei sei der Nachweis nicht gelungen, daß "der Dienstvertrag des Klägers ein Teil jenes Entgeltes wäre, das V***** für die Beteiligung der B***** AG habe entrichten müssen". Durch die Innehabung eines 45 %-igen Anteils an der Verwaltungs-AG werde kein Ausschlußtatbestand nach § 1 Abs 6 Z 3 IESG begründet, zumal ab 1988 nur mehr die Firma V***** die wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Die Pensionszusage vom 23.12.1970 hänge nicht mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zusammen. Es bestünden daher keine Hindernisse gegen den Zuspruch in der begehrten Höhe; dies insbesondere nicht bei der Abfertigung, da der Kläger mehr als 25 Dienstjahre aufweise. Ausgenommen sei nur das Insolvenzausfallgeld für die Pensionsansprüche. Der Kläger habe seit dem Inkrafttreten des BPG am 1.7.1990 auf seinen Pensionsanspruch Anwartschaften im Sinne des Art V Abs 3 BPG erworben, die einen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs 3 Z 1 BPG) von monatlich S 22.713,78 ergäben. Nur das Vierundzwanzigfache dieses Betrages sei dem Kläger mit S 545.130,80 zuzusprechen und das Mehrbegehren von S 894.869,20 abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge; es wies mit Teilurteil einen (weiteren) Teil des Klagebegehrens von S 818.000,-- netto ab, hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zuspruches von S 866.655,80 netto auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Feststellungen des Erstgerichtes seien undeutlich, die Frage, ob der Kläger nach Ende seiner Geschäftsführertätigkeit (6.6.1986) als Arbeitnehmer oder im Rahmen eines freien Arbeitsvertrages für die nachmalige Gemeinschuldnerin tätig gewesen sei, erscheine nur unzureichend behandelt; die "Weisungsgebundenheit" des Klägers könne auch nicht als Tatsache festgestellt werden (S 12 der erstgerichtlichen Feststellungen), vielmehr handle es sich dabei um eine rechtliche Schlußfolgerung aus mehreren Tatsachen, wobei die gebotene Unterscheidung zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen unterlassen worden sei. Richtig sei das Vertragsverhältnis des Klägers als "freier Arbeitsvertrag" mit einer Kündigungsfrist von nur 14 Tagen (gemäß § 1159 b ABGB) zu beurteilen. Dem Kläger stehe daher keine weitere Kündigungsentschädigung (über den 26.11.1991 hinaus) und keine Abfertigung aus dem mit 5.6.1986 beendeten "echten" Arbeitverhältnis zu. Die diesbezüglichen Abfertigungsansprüche seien bereits zur Zeit der Konkurseröffnung (14.10.1991) verjährt gewesen; aus dem nachfolgenden "freien Arbeitsverhältnis" stehe dem Kläger kein Abfertigungsanspruch zu. Daher sei das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 818.000,-- nicht berechtigt.
Die Berechtigung des restlichen Klagebegehrens (von S 866.655,80 netto) hänge davon ab, ob der Kläger vom 6.6.1986 bis 14.10.1991 infolge seiner Funktion und Beteiligung an der Verwaltungs AG einen beherrschenden Einfluß in der gemeinschuldnerischen Tochtergesellschaft gehabt habe, in welchem Falle der Ausschlußtatbestand gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG vorläge. Die Feststellung, der Einfluß der Familie B*****-C***** sei nach Hereinnahme von V***** "gleich Null" gewesen erscheine, zur Beurteilung der Frage eines beherrschenden Einflusses nicht ausreichend. Bejahendenfalls hätte dies zur Folge, daß für die Ansprüche des Klägers nicht nur die Zeit von 1971 bis 1986, sondern auch jene danach (bis zur Konkurseröffnung) unbeachtlich zu bleiben hätte.
Gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß richten sich die Revision und der Rekurs des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen abzuändern und das Urteil erster Instanz (hinsichtlich seines stattgebenden Teils) wiederherzustellen.
Durch die Änderung des Arbeitsvertrages (im Juni 1986) sei eine Abfertigungsforderung nicht fällig geworden, dies sei erst infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter geschehen. Auf die Verjährung dürfe gemäß § 1501 ABGB nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden. Dem Kläger sei infolge des Einflusses von V***** und der Stimmbindungsverträge kein beherrschender Einfluß auf die spätere Gemeinschuldnerin zugekommen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben, den Rekurs teilweise zurückzuweisen bzw den die Gehaltsansprüche des Klägers ab Dezember 1991 betreffenden Teil des Verfahrens für nichtig zu erklären und die Klage insoweit zurückzuweisen und im übrigen in der Sache selbst zu erkennen, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Weder die Revision noch der Rekurs des Klägers sind berechtigt.
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RV 464 BlgNR 14
GP sowie AB 554 BlgNR 14 GP; SZ 64/54 = RdW 1991, 333 = WBl 1991, 328
= ecolex 1991, 636). Das IESG setzt den Typus des benachteiligten
Arbeitnehmers voraus, dem der Einblick in die wirtschaftliche Gestion des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, an seinem Entgeltanspruch, auf den er zur Sicherung seiner Existenz (vgl F.Bydlinski System und Prinzipien des Privatrechtes zum "Lohnschutz" 573 f) angewiesen ist, Schaden zu nehmen.
Das Mitglied eines Aufsichtsrates ist zwar nicht Mitglied eines Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG). Es kann ihm aber ein maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zustehen (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG), womit unter bestimmten Voraussetzungen, die das Berufungsgericht noch als ergänzungsbedürftig erachtete, gleichfalls ein Ausschluß von Ansprüchen des Klägers für den Zeitraum 6.6.1986 bis 14.10.1991 gegeben sein kann. Wenn das Berufungsgericht aufgrund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung (§ 48 ASGG) die von Amts wegen zu erforschenden (§ 87 Abs 1 ASGG) Umstände als ergänzungsbedürftig erachtete (AS 287 ff = S 25 der Berufungsentscheidung), kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist auf die typologisch vorzunehmende Abgrenzung des Ausschlußtatbestandes des § 1 Abs 6 Z 3 IESG gegenüber dem "echten" Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs 1 IESG (vgl auch SSV-NF 10/43), auf den tatsächlichen Vollzug (vgl Schrammel, Freier Dienstvertrag ohne Zukunft? ecolex 1997, 274, 276) bzw die "faktische Gestaltung" der Arbeitsbeziehungen (Grillberger, Arbeitsrecht und Gerechtigkeit, in Beck-Mannagetta ua Hrsg, Der Gerechtigkeitsanspruch des Rechts, FS für Mayer-Maly, 257, 259) zu achten, soweit daraus auf den Parteiwillen beim Vertragsabschluß Rückschlüsse gezogen werden können (Schrammel aaO, 276).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Vertrag des Klägers vom 6.6.1986 sei als "Freier Arbeitsvertrag" zu beurteilen, sind gleichfalls zutreffend (§ 48 ASGG; vgl dazu auch Schrammel aaO). Daraus folgt, daß der Kläger aufgrund dieses Vertrages keinesfalls eine längere Kündigungsfrist als 14 Tage beanspruchen konnte (SZ 61/92; Arb 10.697 = ZAS 1988/11, 101 zum Zielortreiseleiter; RdW 1997, 29) und die Abfertigung aus dem vorausgehenden Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon verjährt war.
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur nicht verjährte Ansprüche gesichert. Damit wird der Umstand, daß ein Anspruch nur unter der Voraussetzung, noch nicht verjährt zu sein, besteht, als negatives Tatbestandsmerkmal des Anspruches angeführt, ohne daß es einer Einwendung der beklagten Partei gemäß § 1501 Abs 1 ABGB bedürfte (vgl zur Urlaubsverjährung 8 ObS 14/95 = WBl 1995, 418 = ARD 47.000/17/95).
Der beklagten Partei ist zwar in den Ausführungen ihrer Rechtsmittelbeantwortung zuzustimmen, daß die Zulässigkeit der Klagsänderung gemäß § 86 ASGG in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG weitgehend eingeschränkt ist (SSV-NF 10/15 erster Rechtssatz). Die Bezeichnung laufender Gehaltsansprüche als Kündigungsentschädigung in der Anmeldung des Klägers ist erkennbar lediglich eine insoweit unschädliche Falschbezeichnung, sodaß eine Teilzurückweisung der Ansprüche des Klägers aus dem Grunde der Rechtswegsunzulässigkeit nicht zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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