European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBS00002.15Z.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Die Klägerin hat ihr Dienstverhältnis durch berechtigten Austritt gemäß § 25 IO beendet. Sie fordert von der Beklagten Insolvenz-Ausfallgeld für von ihr getragene Kosten für die (nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte) zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung begonnenen Ausbildung (Management-Kurs). Der Dienstgeber habe sich in der seinerzeitigen Vereinbarung verpflichtet, ihr die gesamten Ausbildungskosten zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Zweck des IESG (RIS‑Justiz RS0076409), zu den vom Gesetzgeber gesicherten Ansprüchen (s insb 8 ObS 7/13g) sowie dazu, dass durch Vereinbarung keine zusätzlichen Anspruchskategorien in den gesetzlichen Katalog gesicherter Ansprüche eingeführt werden können (8 ObS 6/11g), im Einklang. Die Beurteilung, dass die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin weder als Entgelt (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG), noch als Schadenersatz (§ 1 Abs 2 Z 2 IESG), noch als sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert sind, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin naturgemäß nicht mehr aus dem (schon beendeten) Arbeitsvertrag zur Fortsetzung der Ausbildung verpflichtet. Sie begründet demgemäß die Fortsetzung der Ausbildung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sondern mit ihrem eigenen Interesse an der Absolvierung der für sie am Arbeitsmarkt verwertbaren Ausbildung. Sie bestreitet auch nicht, dass es ihr freigestanden wäre, die Ausbildung nach dem Ende des Dienstverhältnisses ohne Kostenfolgen nicht mehr fortzusetzen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe aus eigenem Entschluss, im eigenen Interesse und ohne jede Verpflichtung Kosten aufgewendet, die daher unter keine der Kategorien der nach dem IESG gesicherten Ansprüche subsumierbar seien, erweist sich daher keineswegs als unvertretbar.
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