Rechtssatz
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.
1 Ob 18/89 | EGMR | 11.10.1989 |
nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382 |
1 Ob 14/92 | OGH | 24.04.1992 |
Auch; Beisatz: Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/63 |
1 Ob 20/92 | OGH | 20.05.1992 |
nur: Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T3)<br/>Beisatz: Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraumes zu einer anderen Entscheidung führte. (T4) <br/>Veröff: RZ 1993/101 S 283 |
1 Ob 9/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
1 Ob 18/95 | OGH | 27.07.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung begründet einen Amtshaftungsanspruch. (T5)<br/>Veröff: SZ 68/133 |
1 Ob 373/97b | OGH | 28.04.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten schießt auch schon das erst amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T6) |
1 Ob 60/98z | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Anders als im Rechtsmittelverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T7) |
1 Ob 98/00v | OGH | 06.10.2000 |
Auch; Beisatz: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht, wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein. (T8) |
1 Ob 298/00f | OGH | 22.10.2001 |
nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird. (T9)<br/>Beis wie T8 |
1 Ob 148/01y | OGH | 26.06.2001 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor. (T10) |
1 Ob 62/02b | OGH | 30.04.2002 |
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die von den Organen des beklagten Rechtsträgers anzuwendende Vorschrift des § 14 Abs 15 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) wurde erst kurz vorher erlassen. (T11) |
1 Ob 10/07p | OGH | 05.06.2007 |
nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten; die Rechtsanwendung soll vielmehr lebendig erhalten und daher der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden. (T12)<br/>Beisatz: Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. (T13) |
1 Ob 90/07b | OGH | 22.10.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/160 |
1 Ob 44/09s | OGH | 31.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen. (T14) |
1 Ob 86/09t | OGH | 26.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich. (T15)<br/>Beisatz: Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. (T16)<br/>Beisatz: Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird. (T17) |
1 Ob 101/10z | OGH | 06.07.2010 |
Auch; Beis wie T12 nur: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten. (T18) |
1 Ob 86/10v | OGH | 06.07.2010 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anwendung der „Chargenvermutung“ gemäß Art 14 Abs 6 EG‑BasisVO und des „Abstellungsauftrags“ gemäß § 39 Abs 2 LMSVG einerseits sowie Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit iSd Art 14 Abs 2 lit a EG‑BasisVO und des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs andererseits durch die Lebensmittelaufsicht. (T19) |
1 Ob 6/11f | OGH | 31.03.2011 |
nur T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14 |
1 Ob 68/11y | OGH | 28.04.2011 |
Auch; nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T20)<br/>Beis wie T10 |
1 Ob 154/11w | OGH | 01.09.2011 |
nur T1; Beis wie T4 |
1 Ob 213/11x | OGH | 24.11.2011 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd § 38 Abs 2 BDG. (T21) |
1 Ob 4/12p | OGH | 24.05.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess zu prüfen, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T22)<br/>Beis wie T10 |
1 Ob 105/15w | OGH | 08.07.2015 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag. (T24)<br/>Bem: Hier: Zum Aufenthaltsrecht nach den §§ 54, 57 NAG (idF BGBl I 2009/122); Erkenntnis des VwGH (2009/21/0386), Entscheidung des VfGH (VfSlg 18.968), Urteil des EuGH (Rs C‑212/06 ). (T25) |
1 Ob 96/15x | OGH | 08.07.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10 |
1 Ob 47/16t | OGH | 28.04.2016 |
Auch; nur T9; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15 nur: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. (T26) |
1 Ob 105/17y | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T27) |
1 Ob 125/17i | OGH | 30.08.2017 |
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15 |
1 Ob 239/17d | OGH | 29.05.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Ganz allgemein begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche. (T28) |
1 Ob 174/18x | OGH | 17.10.2018 |
Ähnlich; Beis wie T14; Beis wie T28 |
1 Ob 184/18t | OGH | 21.11.2018 |
Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T7; nur T9; Beisatz: Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) (T29) |
1 Ob 131/20a | OGH | 23.07.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T18; Beisatz: Hier zur Frage, ob die Verneinung der Parteistellung im Bauverfahren aufgrund der Betroffenheit der Grundstücke durch mögliche Immissionen von Gerüchen und Luftschadstoffen unvertretbar war bzw ob die Beurteilung als vertretbar im angefochtenen Urteil eine klare Fehlbeurteilung darstellt. (T30) |
1 Ob 206/21g | OGH | 14.12.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T28 |
1 Ob 229/21i | OGH | 23.03.2022 |
Vgl; Nur Beis wie T10; Beis wie T30 |
1 Ob 3/23g | OGH | 27.01.2023 |
vgl; Beisatz wie T22; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Hier: Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers (T32) |
1 Ob 102/23s | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23<br/>Beisatz: Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben. (T33)<br/>Anm: Vgl § 157 Abs 1 AußStrG. |
1 Ob 148/23f | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz: Hier: unvertretbares Handeln mangels sachlicher Rechtfertigung für die Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T34) |
1 Ob 148/24g | OGH | 19.11.2024 |
Beisatz wie T2<br/>nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen. (T35)<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung einer Sachverhaltsdarstellung durch anzeigende Behörde (T36) |
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00052_8200000_001
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