Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint; sie kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 1537/96; 4 Ob 1526/95 uva).
Es kommt darauf an, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im Anlaßverfahren vertretbar war (Schragel, AHG2 Rz 147). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung könnte nur in der Beurteilung der Vertretbarkeit der Entscheidungen im Anlaßverfahren liegen. Entscheidungen über Sachverständigengebühren sind vom Gesetzgeber als jedenfalls nicht revisibel dekretiert worden (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO), sodaß keine Veranlassung besteht, gerade in solchen Fragen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu schaffen.
Abgesehen davon, daß keine "ständige Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes vorliegt, von der abgewichen worden sein soll, sondern nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendung von § 34 Abs 2 oder § 51 GebAG (RZ 1993/101 = 1 Ob 20/92), und das Rekursgericht im Anlaßverfahren eingehend auf diese Entscheidung eingegangen ist (SV 1995/1, 20), steht die Entscheidung im Anlaßverfahren auch im Einklang mit dieser OGH-Entscheidung (entgegen der Ansicht Krammers in SV 1995/1, 22). Es lag nämlich im Anlaßverfahren durchaus die vom Obersten Gerichtshof angesprochene "Standardsituation", die die Anwendung von § 51 GebAG gebietet, vor. Der Sachverständige konnte die Schätzung von Bau- und Grünland mit durchschnittlichem Zeitaufwand unter Berufung auf die Vergleichswertmethode vornehmen. Einen weiteren Vermögensnachteil (Wertminderung udgl., wie in RZ 1993/101) hatte der Sachverständige nicht zu überprüfen und nicht zu beurteilen. Das Oberlandesgericht Linz ist im Anlaßverfahren daher weder von einer klaren Gesetzeslage noch von einer - gar nicht vorliegenden - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, vielmehr hat es auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in RZ 1993/101 ausführlich Bezug genommen und die eigenständigen Überlegungen sorgfältig begründet (siehe Schragel aaO mwN). Die Entscheidung ist also im Einklang mit den Rechtsansichten der Vorinstanzen zumindest vertretbar.
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