Rechtssatz
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl auch § 246 Abs 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 480).
14 Os 134/02 | OGH | 03.12.2002 |
nur: Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war. (T1) |
13 Os 60/03 | OGH | 04.06.2003 |
Auch; nur: Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO). (T2) |
13 Os 178/04 | OGH | 14.07.2004 |
Auch |
14 Os 6/05x | OGH | 15.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Unterlassene Fragen an den Angeklagten können - aus Z 5a - nur insoweit geltend gemacht werden, als der Beschwerdeführer daran gehindert war, diese seinerseits zu stellen, in welcher Richtung jedoch kein Vorbringen erstattet wurde. (T3) |
12 Os 38/05p | OGH | 02.06.2005 |
Auch; Beisatz: Wurde ein zugunsten des Angeklagten sprechender (in der Schuld- oder Subsumtionsfrage oder hinsichtlich der Strafbefugnisgrenze) erheblicher Tatumstand im gesamten Strafverfahren nie in Zweifel gezogen, dazu keine Frage gestellt und auch keinerlei Beweisverfahren abgewickelt, so hat das Gericht, wenn es diesen gleichwohl für nicht gegeben erachtet, den Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO (hier: § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5a StPO) darauf hinzuweisen. Denn nur solcherart ist dieser in der Lage, sachgerechte Anträge dazu zu stellen (hier: Altersangaben zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Z 4 JGG). (T4) |
13 Os 131/05x | OGH | 11.10.2006 |
Auch; Beisatz: Erfolg einer Aufklärungsrüge infolge unterlassener Mitteilung der Aussagebereitschaft eines Zeugen, der sich ursprünglich (berechtigt) der Aussage entschlagen hatte. (T5) |
14 Os 83/06x | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Hier: Einwände, wonach das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft habe. (T6) |
13 Os 58/07i | OGH | 01.08.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung behauptende Tatsachenrüge (Z 5a) versagt, wenn sie nicht anführt, welche dem Gericht „zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben konnte, nicht beziehungsweise unvollständig ausgeschöpft" wurden beziehungsweise welche „weiteren Nachforschungen" zur umfassenden Wahrheitsfindung nach Ansicht des Beschwerdeführers notwendig gewesen wären. (T7) |
14 Os 51/07t | OGH | 04.12.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Andernfalls werden die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge verfehlt. (T8) |
14 Os 9/08t | OGH | 17.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge mangelt es der Beschwerde an Ausführungen dazu, wodurch der Rechtsmittelwerber an der Ausübung seines Rechts, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher belehrt hätte werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern. (T9) |
11 Os 27/09v | OGH | 24.03.2009 |
Beisatz: Hier: Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen. (T10) |
15 Os 76/10f | EGMR | 16.02.2011 |
Auch |
15 Os 183/10s | OGH | 04.05.2011 |
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 |
11 Os 66/11g | OGH | 30.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufklärungsrüge (Z 5a) ist gegenüber der Verfahrensrüge (Z 4) subsidiär. (T11) |
15 Os 20/15b | OGH | 25.03.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000913_OGH0002_0130OS00099_0000000_003
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