OGH 13Os58/03

OGH13Os58/0314.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Amir B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Jänner 2003, GZ 034 Hv 134/02a-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Amir B***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Juli 2002 in Wien außer dem Fall des § 206 StGB an der neunjährigen Türkan D***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihr einen Zungenkuss gab, ihr Kleid hoch-, ihre Unterhose herunterzog und sein entblößtes Geschlechtsteil an ihrem Hinterteil rieb.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Feststellung, wonach sich der Wille des Angeklagten zum sexuellen Missbrauch des Mädchens auch auf dessen Alter unter 14 Jahren bezog, haben die Tatrichter aus seinen Angaben vor der Polizei (Bd I, S 49) abgeleitet, wo er auf Befragen angab, "dass es 11, 12 ode(r) 13 Jahre alt sein dürfte." Just darauf bezog sich ersichtlich der - solcherart beweiswürdigende und auch von der Beschwerde nicht übersehene - Hinweis der Entscheidungsgründe, wonach dem Angeklagten "das Alter des Mädchens ungefähr, dessen Unmündigkeit jedoch mit Sicherheit bekannt war" (US 5).

Da das Reiben des Geschlechtsteils am entblößten Hinterteil des Kindes schon für sich allein das Tatbild des § 207 Abs 1 StGB erfüllt, ist die Frage eines tateinheitlichen Zungenkusses für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidend und kann folgerichtig weder mit Mängel- (Z 5) noch mit Tatsachenrüge (Z 5a) aufgegriffen werden.

Die Bemerkung der Sachverständigen, wonach das Mädchen ihr berichtete, im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom Missbrauch einer Mitschülerin durch deren Onkel erfahren zu haben, ließ keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu und brauchte mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erörtert zu werden. Welche Beweisaufnahmen die Tatrichter pflichtwidrig unterlassen haben sollen, lässt die Tatsachenrüge (Z 5a) offen. Zudem bleibt sie einen Hinweis darauf schuldig, warum der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert war (13 Os 99/00 uva).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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