Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Franz T***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 15. Februar 2000 in Graz fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Packungen Zigaretten im Wert von 760 S und 4.000 S Bargeld der Helga P***** nach Einsteigen durch ein Fenster in das Cafe "D*****" das Bargeld auch durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich durch Aufzwängen der Kassenlade des Dart-Automaten - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten (nominell) aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 5a) moniert die Unterlassung der Erörterung von Widersprüchen zwischen der Aussage der Zeugin H***** und derjenigen des Angeklagten betreffend die Vorbereitung zur Öffnung des Fensters im Lokal (durch das der Angeklagte später eingestiegen ist) und vermisst die Angabe "triftiger" Gründe, weshalb die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht für stichhältig erachtet wurde. Dabei vernachlässigt sie allerdings die diesbezüglichen Darlegungen US 4 iVm US 6, worin auf die unterschiedliche Schilderung des Verhaltens des Angeklagten im Cafe "D*****" vor der Tat ausdrücklich eingegangen, seine Verantwortung jedoch mit ausführlicher, denkmöglicher Begründung als widerlegt angesehen wurde. Dass dem Angeklagten die dazu herangezogenen Argumente nicht überzeugend genug erscheinen (vgl "keine triftigen" Gründe) und er eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, vermag den genannten Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.
Auch der diesbezüglich als "Nichtigkeit gemäß Z 4 leg cit" erhobene Vorwurf, das Tatgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung dadurch verletzt, dass es "von Amts wegen alle wesentlichen Umstände hätte prüfen müssen, die zur Feststellung des wahren Sachverhaltes und somit zur Entlastung des Angeklagten dienen und den Zeugen Hugo N. zur Hauptverhandlung einvernehmen", geht aus dem zitierten Nichtigkeitsgrund mangels Antragstellung ins Leere. Aus dem Vorbringen, die Zeugin H***** habe deponiert, zum Zeitpunkt, als der Angeklagte den Fernseher wegschob, sei der Gast Hugo N. anwesend gewesen, welcher sich darüber hinaus mehrfach über einen längeren Zeitraum mit dem Angeklagten an der Theke unterhielt, ist außerdem nicht zu ersehen, welcher Umstand durch die Vernehmung dieses Zeugen geklärt hätte werden können. Überdies lässt die Beschwerde nicht erkennen, wodurch der Angeklagte in seinem diesbezüglichen Antrags- oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl 13 Os 99/00, 13 Os 145/00).
Mit dem nicht weiters substantiierten Einwand, das bekämpfte Urteil sei mit Undeutlichkeit und Unvollständigkeit behaftet, zumal "den Feststellungen nicht klar entnehmbar ist, zu welchen entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auch auf der subjektiven Tatseite das Gericht gelangt ist, vor allem aus welchen Gründen das Gericht diese angenommen hat", ist die Mängelrüge ebensowenig prozessordnungsgemäß dargelegt wie mit der - ebenfalls generell gehaltenen - Behauptung (Z 5a), aus dem Akteninhalt ergäben sich vorliegend erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).
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