OGH 15Os119/05x

OGH15Os119/05x15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. September 2005, GZ 28 Hv 144/05b-34, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Mario Bo***** enthält, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu nachangeführten Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw werden sollten, wobei er und Mario Bo***** zur Täuschung falsche Beweismittel, nämlich gefälschte Einzahlungsbelege, verwendete und er die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(A) Andreas B***** und Mario Bo***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 28. März 2005 in Innsbruck Verfügungsberechtigte des Autohauses P***** zur Ausfolgung eines BMW im Wert von 8.000 Euro, wobei Mario Bo***** zur Täuschung einen durch Andreas B***** gefälschten Einzahlungsbeleg übergab;

(B) ...

(1) am 21. März 2005 in Innsbruck Verfügungsberechtigte des Autohauses D***** zur Ausfolgung eines Citroen im Wert von 4.500 Euro;

(2) am 1. März 2005 in Mils Verfügungsberechtigte der Firma I***** zur Ausfolgung eines Mazda 323 im Wert von 17.893 Euro;

(3) am 6. April 2005 in Rum Verfügungsberechtigte des Autohauses H***** zur Ausfolgung eines VW Golf, eines Mazda 323, eines Honda Civic und zweier Pkw der Marke Honda Accord im Gesamtwert von 62.000 Euro, wobei diese Taten beim Versuch geblieben sind;

(4) am 11. April 2005 in Imst Verfügungsberechtigte des Autohauses Im***** zur Ausfolgung eines Nissan 350Z im Wert von 39.900 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch zu A und B 4 vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Faktum B/4 behauptet, die Urteilsannahmen bezüglich des Nichtvorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch seien „reine Spekulationen und ungeeignet, den freiwilligen Entschluss des Angeklagten zu widerlegen", wendet sie sich mit dem Hinweis auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten und das Motiv für die Unterlassung der Vorlage des für die Abholung dieses Fahrzeuges erforderlichen Zahlungsbeleges bzw. der Abholung des Fahrzeuges unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben, und sind dabei auch auf die von der Beschwerde angesprochene Verantwortung eingegangen, haben sie jedoch als nicht tragfähig erachtet (US 10). Dass sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Bei der Behauptung von Begründungsmängeln zu Faktum A hinsichtlich der Urteilsannahme, dem Angeklagten Bo***** sei bei Abholung des Fahrzeuges jedenfalls ein Schlüssel mehr ausgehändigt worden, als dieser zurückgegeben habe, übersieht die Beschwerde, dass diese keinen entscheidenden, das heißt für die Schuld des Beschwerdeführers oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand betrifft, und wendet sich im Übrigen mit dem Vorbringen, der Mitangeklagte Bo***** wolle nur „ganz offensichtlich" den Angeklagten B***** belasten und ihm unterstellen, er sei im Besitz dieses Fahrzeuges, wiederum unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Insofern die Beschwerde überdies dazu (sinngemäß) eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (inhaltlich Z 5a) durch das Erstgericht anspricht, als „Zeugen bestätigen könnten", dass Mario Bo***** den BMW auch selbst benützt habe und über einen Stempelsetzkasten verfüge, sodass er selbst einen Stempel hätte anfertigen können, macht sie nicht deutlich, wodurch der - anwaltlich vertretene - Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die in der Nichtigkeitsbeschwerde namhaft gemachten Zeugen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Faktum A vermag mit dem Vorbringen, die den Angeklagten B***** belastenden Angaben des Mitangeklagten Bo***** seien schon deshalb unglaubwürdig, weil der Angeklagte Bo***** selbst einen Stempel hätte anfertigen können, weiters habe B***** Erlagscheine sonst mit einem anderen Stempel als bei Faktum A versehen und im Gegensatz zu Bo***** stets die Kontonummer eingesetzt, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Faktum B/4 behauptet „unrichtige Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung, ob diese Tat dem Angeklagten strafrechtlich anzulasten ist", bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen zum Tatplan und warum es beim Versuch geblieben ist (US 9, 10 und 11) abweichenden Vorbringens, der Angeklagte habe lediglich einen Kaufvertrag unterschrieben, und lässt damit das bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO § 281 Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§§ 285i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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