OGH 10ObS73/87 (RS0084638)

OGH10ObS73/8717.1.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird.

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Normen

ASVG §255 Abs2 Ba

10 ObS 73/87OGH03.11.1987

Veröff: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48

10 ObS 137/88OGH14.06.1988

Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66

10 ObS 158/88OGH28.06.1988

Auch; Beisatz: Ein einhundertdreißig bis zweihundertzehn Stunden umfassender Kurs liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. (T1) Veröff: SZ 61/159 = SSV-NF 2/71

10 ObS 41/88OGH06.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/78

10 ObS 245/88OGH20.09.1988
10 ObS 324/88OGH20.12.1988

nur: Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. (T2)

10 ObS 316/88OGH06.12.1988

nur T2

10 ObS 358/88OGH10.01.1989
10 ObS 29/89OGH07.02.1989
10 ObS 69/89OGH21.03.1989

nur T2; Beisatz: Stanzer in Schuhfabrik. (T3) Veröff: SSV-NF 3/35

10 ObS 60/89OGH09.05.1989

Beisatz: Hier: Schweißer (T4)

10 ObS 100/89OGH09.05.1989

nur T2; Veröff: SSV-NF 3/55

10 ObS 201/89OGH04.07.1989
10 ObS 161/89OGH06.06.1989

nur T2

10 ObS 238/89OGH12.09.1989

Auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

10 ObS 393/89OGH05.12.1989
10 ObS 33/90OGH06.02.1990
10 ObS 267/89OGH13.03.1990

Beisatz: Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört in den Tatsachenbereich. (T6)

10 ObS 169/90OGH29.05.1990

nur T2; Veröff: SSV-NF 4/80

10 ObS 270/90OGH23.10.1990

nur T2; Beisatz: Kraftfahrzeuglenker, für dessen Tätigkeit keine Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, die über jene hinausgingen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden. (T7)

10 ObS 179/91OGH09.07.1991

Veröff: SSV-NF 5/79

10 ObS 288/91OGH12.11.1991

Beisatz: Hier: Lackierer (T8) Veröff: SSV-NF 5/122

10 ObS 272/91OGH12.11.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/117

10 ObS 114/92OGH16.06.1992

nur T2; Veröff: SSV-NF 6/69

10 ObS 202/92OGH15.09.1992

Auch; nur T2

10 ObS 252/92OGH13.10.1992

Auch; Beisatz: Die Anmeldung und Entlohnung des Versicherten als Facharbeiter ist höchstens ein Indiz dafür, daß der Versicherte keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat. (T9)

10 ObS 47/93OGH18.03.1993

Beis wie T6

10 ObS 44/93OGH18.03.1993
10 ObS 100/93OGH30.06.1993

Beisatz: Die Frage, ob ein Matrose eine angelernte Tätigkeit ausübte, ist am Lehrberuf des Binnenschiffers zu messen (hier: Berufsschutz verneint). (T10)

10 ObS 124/93OGH13.07.1993

nur T2

10 ObS 161/93OGH21.09.1993
10 ObS 217/93OGH28.10.1993

nur T2

10 ObS 118/94OGH19.07.1994

nur T2

10 ObS 200/95OGH14.11.1995

Beisatz: Es kommt darauf an, daß er (sie) über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T11)

10 ObS 210/95OGH14.11.1995
10 ObS 2211/96mOGH30.07.1996

nur T2

10 ObS 301/97fOGH09.09.1997

nur T2; Beisatz: Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen. (T12); Beisatz: Hier: Graveur (T13)

10 ObS 435/97mOGH13.01.1998

Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer. (T14)

10 ObS 91/98zOGH10.03.1998

nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T15)

10 ObS 327/98fOGH13.10.1998

nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T16)

10 ObS 309/98hOGH20.10.1998

Auch

10 ObS 80/99hOGH04.05.1999

Auch; Beis wie T11

10 ObS 84/99xOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T13

10 ObS 97/99hOGH04.05.1999

Vgl auch; nur T2

10 ObS 217/99fOGH14.09.1999
10 ObS 130/99mOGH30.11.1999

Auch; Beis wie T12

10 ObS 365/99wOGH22.02.2000

Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Tätigkeit als Buschauffeur im gesamten europäischen Raum. (T17) Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T18)

10 ObS 256/99sOGH04.04.2000

Auch; Beisatz: Hier: Kraftfahrer. (T19) Beis wie T12

10 ObS 175/00hOGH25.07.2000

nur T2

10 ObS 143/00bOGH27.06.2000

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T20)

10 ObS 260/00hOGH03.10.2000

Bei wie T4

10 ObS 286/00gOGH24.10.2000

Beis wie T11; Beis ähnlich T12

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Es genügt nicht, dass der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen auch in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T21) Beisatz: Hier: Zimmerer. (T22)

10 ObS 316/00vOGH14.11.2000

Beisatz: Hier: Kellnerin (Restaurantfachfrau). (T23)

10 ObS 161/01aOGH28.06.2001

nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit einer Büglerin ist eine Hilfsarbeitertätigkeit, die nur ein kleines Teilgebiet der vielfältigen praktischen und theoretischen Kenntnisse der Lehrberufe Damen- und Herrenkleidermacher umfaßt. (T24)

10 ObS 157/01pOGH28.06.2001

nur T2; Beis wie T19

10 ObS 304/01fOGH25.09.2001

Auch; nur T2; Beis wie T14

10 ObS 208/01pOGH30.07.2001

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

10 ObS 80/02sOGH26.03.2002

nur: Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen des Lehrberufes gestellt werden. (T25)

10 ObS 56/02mOGH19.03.2002

nur T2; Beisatz: Oder auch um mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches. (T26); Beis wie T12; Beisatz: Das Fehlen der Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten, die zwar in der Lehrausbildung vorgesehen sind, in dem Lehrberuf aber nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt werden, spricht nicht gegen die Annahme eines angelernten Berufes. (T27); Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von - im Rahmen der Berufsausbildung vermitteltem - Theoriewissen fällt (nur) dann gegen einen Berufschutz des Klägers ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsmarkt erforderlich sind. (T28)

10 ObS 158/02mOGH30.04.2002

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beiköchin. (T29)

10 ObS 68/02aOGH18.06.2002

Auch; nur T2; Beis wie T26; Beis wie T11

10 ObS 38/02iOGH18.06.2002

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung. (T30)

10 ObS 48/02kOGH18.06.2002

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. (T31); Beisatz: Betrieblich spezialisierte Schweißertätigkeiten im Rohrleitungsbau, die weder dem Berufsbild eines Schweißers noch dem eines "Heizungstechnikers" entsprechen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für den behaupteten angelernten Beruf "Heizungsmonteur" können auch an den Ausbildungsvorschriften für den durch die Verordnung BGBl II 1997/269 per 30. 6. 1998 aufgehobenen Lehrberuf Zentralheizungsbauer (VO BGBl 1973/492 idF BGBl 1981/37) oder dem korrespondierenden nunmehrigen Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation (§§ 16, 17 VO BGBl II 1997/269) gemessen werden. (T32)

10 ObS 267/02sOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T12

10 ObS 63/03tOGH04.03.2003

Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T13

10 ObS 203/03fOGH02.09.2003

Beis wie T12; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Elektrotechniker, dem nicht nur theoretische (zB Sicherheitsvorschriften), sondern auch praktisch relevante (Grund-)Kenntnisse der Elektrotechnik fehlten. (T33)

10 ObS 284/03tOGH10.02.2004

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Exdruderführer in der Gummiindustrie. (T34)

10 ObS 81/05tOGH06.09.2005

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend, ob der Kläger nach einer entsprechenden Nachschulung möglicherweise einem qualifizierten Berufskraftfahrer gleichgehalten werden könnte, sondern es ist vielmehr entscheidend, dass er nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis erworben hat und anwenden musste, die von gelernten Berufskraftfahrern allgemein verlangt werden. (T35)

10 ObS 85/09mOGH11.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T36)

10 ObS 121/10gOGH14.09.2010

Auch

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Auch

10 ObS 90/12aOGH10.09.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/85

10 ObS 133/12zOGH02.10.2012

Auch; Beis wie T30

10 ObS 173/13hOGH17.12.2013

Vgl; Beis wie T30

10 ObS 105/14kOGH30.09.2014

Vgl; Beis wie T30

10 ObS 73/16gOGH28.06.2016

Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Montagehelfers im Schalterschrankbau als angelernter Elektroinstallationstechniker verneint. (T37)

10 ObS 91/16dOGH19.07.2016

Auch

10 ObS 70/18vOGH17.07.2018
10 ObS 131/22wOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T38)

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_010OBS00073_8700000_002

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