Rechtssatz
Erlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern.
Normen
AußStrG 2005 §6
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
ZPO §84 I
ZPO §85
5 Ob 502/92 | OGH | 10.03.1992 |
Auch; Beisatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T1) |
6 Ob 663/95 | OGH | 08.02.1996 |
Beis wie T1 nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. (T2) |
1 Ob 219/03t | OGH | 14.10.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T3) |
1 Ob 196/04m | OGH | 12.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T4); Beisatz: Hier: "Leerer Rekurs". (T5); Beisatz: Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6) |
1 Ob 94/09v | OGH | 26.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T7) |
3 Ob 26/19y | OGH | 20.02.2019 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich). (T8) |
6 Ob 115/23i | OGH | 18.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00596_8400000_001
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