OGH 3Ob74/87

OGH3Ob74/8713.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse in M***, Melk, Abbe-Stadler-Gasse 18, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei Dkfm.Dr. Helmut Martin M***, Land- und Forstwirt, Neumarkt a.d. Ybbs, Mauer 1, wegen 455.935,80 S s.A. und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1987, GZ R 525-527/86-145, womit die Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Ybbs vom 11. Februar 1986 und 12. Februar 1986, GZ E 2/83-120 und -121, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies einen beim Versteigerungstermin gestellten Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Exekution oder Verschiebung des Versteigerungstermines ab (Beschluß ON 120). Einen vom Verpflichteten beim Versteigerungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung wies das Erstgericht gleichfalls ab und fertigte den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages aus (Beschluß ON 121).

Das Gericht zweiter Instanz wies die schriftlichen Rekurse des Verpflichteten gegen diese beiden Beschlüsse mit der Begründung zurück, gemäß §§ 78, 520 Abs 1 ZPO müßten schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Ein Verbesserungsverfahren habe nicht stattzufinden, weil sich aus dem bisherigen Verhalten des Verpflichteten ergebe, daß er die Vorschriften über das Verbesserungsverfahren nur mißbrauche, um das Verfahren zu verzögern.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S, nicht jedoch 300.000,-- S übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In einem gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs macht der Verpflichtete geltend, die Bewertung des Beschwerdegegenstandes sei wegen der Höhe der betriebenen Forderung willkürlich und die Rechtsansicht über die Verweigerung eines Verbesserungsverfahrens verfehlt.

Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist ungeachtet des angeführten Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz als sogenannter Vollrevisionsrekurs zulässig; denn sowohl die führende betriebene Forderung als auch das Meistbot liegen über 300.000,-- S.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Wenn ein Rechtsmittelwerber trotz wiederholt gegebener Rechtsbelehrungen über die Notwendigkeit der Unterfertigung schriftlicher Rekurse durch einen Rechtsanwalt neuerlich einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten schriftlichen Rekurs überreicht, muß angenommen werden, daß er dies absichtlich tut, um ein Verbesserungsverfahren zu erreichen. Mag auch nach Durchführung der Versteigerung eine Verschleppungsabsicht nicht ohne weiteres naheliegen, so stellt dies doch einen Mißbrauch der Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO dar; in einem solchen Fall ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sofort zurückzuweisen (vgl. JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139). Auch die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben nicht den Zweck, einer Partei die Behebung absichtlich begangener Formfehler zu erleichtern (JBl 1985, 684; vgl. auch EvBl 1985/29).

Weshalb der Verpflichtete der Ansicht sein konnte, daß gerade für die vorliegenden Rekurse eine andere Rechtslage gelten solle, ist nicht ersichtlich.

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