Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 528a ZPO iVm §§ 508a Abs 2, 510 Abs 3 und 526 Abs 2 Satz 1ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Verbesserung eines Schriftsatzes zu verweigern ist, wenn in diesen zur Verfahrensverzögerung absichtlich Formfehler eingebaut wurden (Gitschthaler in Rechberger, Rz 4 zu §§ 84, 85 ZPO mwN). Eine solche Annahme kann sich - ohne Verstoß gegen das Verbot einer vorgreifenden Beweiswürdigung - aus verschiedenen Umständen, etwa aus der Diktion des Rechtsmittels, aus wiederholten Formverstößen oder aus der ständigen Mißachtung gerichtlicher Belehrungen ergeben (vgl SZ 58/17 ua). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
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