Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels die Klage auf Wiederaufnahme mehrerer bei ihm anhängig gewesener Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zurück, weil das eingeleitete Verfahren zur Verbesserung der Klage durch Anwaltsfertigung erfolglos geblieben sei und überdies die Wiederaufnahmsgründe nicht entsprechend konkretisiert worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. 6. 2001 (ON 11), der dem Kläger am 17. 7. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 535 ZPO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 7 gemäß § 521 Abs 3 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO am 17. 7. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen offenbar selbst verfassten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen diesen Beschluss ein.
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für eine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat -, die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.
Schon deshalb, weil damit das Verfahren rechtskräftig beendet ist, fehlt den im Rekurs gestellten Anträgen (Ablehnungsantrag gegen die erkennenden Richter des Landesgerichtes Wels und neuerlicher Antrag auf kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes) jegliche Grundlage. Abgesehen davon ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über derartige Anträge funktionell unzuständig (vgl § 23 JN betreffend den Ablehnungsantrag und § 65 ZPO betreffend den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag).
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