Spruch:
Der Rekurs der verpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 29. Mai 1987 und gegen die Anordnung der zwangsweisen Räumung der versteigerten Liegenschaft zur Übergabe an den Ersteher vom 2. Juni 1987 erhoben beide Verpflichtete schriftlich Rekurs, der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war.
Das Rekursgericht wies die Rekurse zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, jeweils S 15.000,- aber nicht S 300.000,- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Es liege ein Mißbrauch der Einrichtung der Verbesserung nach den §§ 84 f ZPO iVm § 78 EO vor. Eine Verbesserung sei zu verweigern, weil die Verpflichteten wiederholt belehrt wurden, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, auch schon früher schriftliche Rekurse zur Verbesserung zurückgestellt bekamen und dennoch wieder mängelbehaftete Rechtsmittel einbrachten. Daraus sei zu entnehmen, daß der Formmangel absichtlich und mißbräuchlich eingebaut wurde.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes brachten die Verpflichteten mit einer nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Eingabe den Rekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO und § 520 Abs 1 ZPO können bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden; schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Über diese Formvorschrift wurden die Verpflichteten in diesem Zwangsversteigerungsverfahren oftmals belehrt. Die Formvorschrift war ihnen bekannt. Dennoch brachten sie immer wieder schriftliche Rekurse an, die nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen waren.
Auch der schriftliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof weist denselben Formmangel auf. In Fällen, in denen das Rechtsmittel unter absichtlicher und mißbräuchlicher Verletzung der Formvorschriften eingebracht wird, ist nicht erst der Versuch einer Verbesserung zu unternehmen, sondern mit Zurückweisung ohne Einleitung des Verbesserungsverfahrens vorzugehen (Fasching IV 381; derselbe ZPR Rz 136 und 518; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984, 20; EFSlg 46.641/8; JBl 1985, 684 zust. Pfersmann). Ein solcher Fall liegt hier vor, wenn trotz Kenntnis der Verfahrensvorschrift und wiederholter Belehrung der Partei immer wieder schriftliche Rekurse ohne Anwaltsunterschrift erhoben werden.
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