Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 13. 11. 1997 (ON 10) wies das Erstgericht den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 3. 7. 1997 (ON 6) mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG trotz Verbesserungsauftrages zurück.
Den dagegen erhobenen, wiederum nicht durch eine qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG unterfertigten Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit Beschluß zurück (ON 13). Eine neue Verbesserung sei nicht vorzunehmen gewesen, weil dem Rechtsmittel auch nach Verbesserung kein Erfolg beschieden sein könne, soweit nicht überhaupt ein inhaltsleeres Rechtsmittel vorliege. Unter einem wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Beschluß der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 8. 4. 1998 (ON 14), die als Revisionsrekurs gewertet wird.
Der Revisionsrekurs ist zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet.
Für Vertretungen vor dem Obersten Gerichtshof gelten in Sozialrechtssachen mangels Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht daher absolute Anwaltspflicht. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Der vorliegende Revisionsrekurs trägt keine Anwaltsunterschrift, obwohl die Klägerin in der von ihr bekämpften Entscheidung des Rekursgerichtes ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin schon vom Erstgericht - gleichfalls in diese Richtung - erfolglos zur Verbesserung ihres ersten Rekurses aufgefordert worden war, ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin absichtlich über die geltenden Formvorschriften wegsetzt, sodaß von einem neuerlichen Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 518; JBl 1965, 475; SZ 58/17; 5 Ob 1586/92; 6 Ob 663/95 ua).
Der Rekurs ist daher als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
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