OGH 4Ob111/85

OGH4Ob111/851.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Resch sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A, Werkzeugmaschineur, Steyrling 72, vertreten durch Wolfgang B, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C AG in Linz, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 3.962,57 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 8. Mai 1985, GZ 12 Cg 11/85-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 10. Dezember 1984, GZ 1 Cr 297/84-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte in erster Instanz den Zuspruch von S 277,90 als Entgelt für die Zeit seiner Arbeitsverhinderung aus Anlaß der Führerscheinprüfung am 5. Juni 1984 sowie von S 3.639,52 an Weihnachtsremuneration, zusammen S 3.917,37 sA (richtig: S 3.917,42). Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab.

Im Berufungsverfahren dehnte der Kläger sein Begehren um S 45,20 an Schmutz- und Erschwerniszulage auf S 3.962,57 sA aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies auch das ausgedehnte Klagebegehren ab.

In seiner Revision bekämpft der Kläger nach der Anfechtungserklärung das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Umfang nach und beantragt auch, es im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern. Tatsächlich ausgeführt wird die Revision jedoch nur, soweit das Berufungsgericht das Begehren auf Zuspruch von S 277,90 für die Zeit der Arbeitsverhinderung aus Anlaß der Führerscheinprüfung abgewiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 23 a Abs 4 ArbGG ist die Revision unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld und Geldeswert S 2.000 nicht übersteigt. Eine Revision allein wegen der Abweisung des Begehrens auf Zuspruch von S 277,90 an Entgelt für die Zeit der Arbeitsverhinderung aus Anlaß der Führerscheinprüfung wäre daher unzulässig. Der Kläger hat zwar nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung und des Revisionsantrages das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten. Zu den beiden weiteren abgewiesenen Klagspunkten enthält die Revision jedoch keinerlei Vorbringen und sie ist daher insoweit nicht ausgeführt. Ein Auftrag zur Verbesserung der Revision gemäß § 474 Abs 2 und § 513 ZPO war nicht erforderlich. Eine Verbesserung ist nur zulässig, wenn in der Rechtsmittelschrift vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ÖJZ 1985, 260 und 299 f; Beispiele in RV 669 BlgNR

15. GP 49; ähnlich Fasching, ZPR, Rz 513). Im vorliegenden Fall fehlen nicht etwa die Revisionsgründe zur Gänze, sondern die Revision enthält nur zu einem der drei Punkte des abgewiesenen Klagebegehrens Ausführungen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger ungeachtet seines Revisionsantrages die Abweisung der beiden anderen Begehren nicht bekämpfen will. Dem Rechtsfreund des Klägers kann umgekehrt doch nicht unterstellt werden, daß er das Rechtsinstitut der Verbesserung mißbräuchlich in Anspruch nehmen wollte. In einem solchen Fall wäre ebenfalls jede Verbesserung zu verweigern (Petrasch aaO 300; ebenso Fasching, ZPR, Rz 1691 aE). Eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur der Erklärung nach zur Gänze anficht, ist daher zurückzuweisen, wenn sie bloß hinsichtlich eines die Revisionsgrenze nicht übersteigenden Betrages ausgeführt ist (so bereits in Fällen, in denen das Rechtsmittel nur hinsichtlich der die Nichtigkeit verneinenden Berufungsentscheidung ausgeführt wurde: 8 Ob 546/84 ua.). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der beklagten Partei waren keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie zwar darauf verwiesen hat, daß die Revision nur in einem Punkt ausgeführt wurde, daraus jedoch nicht die Konsequenz eines Antrages auf Zurückweisung der Revision gezogen hat.

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