OGH 2Ob204/01s

OGH2Ob204/01s6.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien Josef und Monika H*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren R 85/90, R 691/93, 22 R 223/96t und 22 R 48/98k je des Landesgerichtes Wels, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als gemäß § 532 Abs 1 ZPO zuständiges Gericht vom 28. Februar 2001, GZ 22 R 53/00a-6, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels die Klage auf Wiederaufnahme mehrerer bei ihm anhängig gewesener Berufungsverfahren a limine zurück, weil das eingeleitete Verfahren zur Verbesserung der Klage durch Anwaltsfertigung erfolglos geblieben sei und überdies die Wiederaufnahmsgründe nicht entsprechend konkretisiert worden seien.

Der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. 6. 2001 (ON 10), der dem Kläger am 17. 7. 2001 zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 535 ZPO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043965), sodass die 14-tägige Rekursfrist gegen den die Wiederaufnahmsklage zurückweisenden Beschluss ON 6 gemäß § 521 Abs 3 ZPO iVm § 464 Abs 3 ZPO am 17. 7. 2001 zu laufen begann. Innerhalb dieser Frist brachte der Kläger einen offenbar selbst verfassten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs gegen den Beschluss ON 6 (Punkt II. der Eingabe) ein, in dem er zugleich die erkennenden Richter als befangen ablehnte (Punkt I. der Eingabe) und den Antrag "auf Überweisung des Rekurses an die Rechtsanwaltskammer Linz zur Modifizierung und Unterfertigung dieses Rekurses durch einen mir beizustellenden Rechtsanwalt wegen Anwaltszwang" (Punkt III. der Eingabe) stellte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rekursen bereits wiederholt auch in anderen Verfahren hingewiesen wurde, kann auch nach seinen im konkreten Verfahren eingebrachten Eingaben und Anträgen kein Zweifel an seiner Kenntnis daran bestehen, dass für seine Anrufung des Höchstgerichtes Anwaltspflicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 6 Ob 663/95 zu Grunde liegenden Verfahren, in dem er als Kläger auftrat - die Bestimmung des § 520 Abs 1 ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat, sodass ihm hier ebenso wie im zitierten Vorverfahren keine Möglichkeit gegeben werden muss, den Formmangel im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens zu beheben. Der Rekurs ist daher wegen des bezeichneten Formgebrechens unzulässig und zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte