Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen. Das wiederum anwaltlich nicht gefertigte Rechtsmittel ist - wie das schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluß im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend gehandhabt hat - zurückzuweisen, ohne der Beklagten im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zur Sanierung zu geben, weil diese auch dieses Rechtsmittel entgegen wiederholter Belehrung ohne anwaltliche Unterschrift eingebracht hat (SZ 58/17 uva; zuletzt 5 Ob 502, 503, 1512/92).
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