OGH 9Os74/78 (RS0088096)

OGH9Os74/7817.8.2022

Rechtssatz

Die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung nach § 6 SGG zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.

Normen

SGG aF §12 A
SGG aF §12 B
SMG §28 A
StGB §28 D

9 Os 74/78OGH12.06.1979

Veröff: EvBl 1980/20 S 52 = RZ 1979/73 S 235 = JBl 1980,164 = SSt 50/38

11 Os 114/79OGH09.10.1979
12 Os 166/79OGH31.01.1980
12 Os 150/80OGH09.10.1980
9 Os 172/80OGH16.12.1980
10 Os 156/79OGH02.09.1980
12 Os 130/80OGH21.05.1981

Vgl auch; Beisatz: Kontinuität verneint a) bei einem zeitlich vorangegangenen Inverkehrsetzen geringer Quantitäten eines anderen Suchtgifts sowie b) angesichts einer zwischen zwei Tatkomplexen liegenden Zeitspanne im Ausmaß von fast einem Jahr. (T1) Veröff: SSt 52/29

10 Os 98/81OGH30.06.1981

Beisatz: Rechtliche Handlungseinheit, kein fortgesetztes Delikt. (T2)

10 Os 102/81OGH04.08.1981

Veröff: JBl 1982,160

12 Os 108/81OGH20.08.1981
9 Os 106/81OGH03.11.1981

Vgl auch

10 Os 141/81OGH29.09.1981
13 Os 176/80OGH03.12.1981
11 Os 39/82OGH31.03.1982

Vgl auch

10 Os 94/81OGH23.03.1982
11 Os 97/82OGH04.08.1982

Vgl auch

9 Os 183/82OGH01.03.1983

Vgl auch; Beisatz: Den Einzelakten kommt diesfalls keine selbständige Bedeutung zu, weshalb es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf. (T3)

10 Os 48/83OGH29.04.1983
9 Os 126/82OGH28.09.1983

Vgl auch

13 Os 202/83OGH12.01.1984

Vgl auch; Beisatz: Bei Gesamtvorsatz (T4)

10 Os 82/84OGH19.06.1984
12 Os 54/84OGH09.05.1984
12 Os 71/84OGH14.06.1984

Vgl auch

11 Os 150/84OGH07.11.1984

Vgl auch; Beisatz: Sukzessives Inverkehrsetzen (T5)

12 Os 151/84OGH08.11.1984

Vgl; Beisatz: Inverkehrsetzen von Suchtgift setzt nicht einen gewissermaßen einzigen und einheitlichen Verteilungsakt voraus. (T6)

9 Os 170/84OGH13.02.1985

Vgl auch

11 Os 18/85OGH16.04.1985

Vgl auch

13 Os 137/85OGH24.10.1985

Vgl auch

12 Os 5/86OGH06.03.1986

Vgl auch

11 Os 61/86OGH29.04.1986

Veröff: SSt 57/29

12 Os 174/86OGH05.03.1987
11 Os 60/87OGH21.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodass es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§ 12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. (T7) Veröff: SSt 58/54

15 Os 88/87OGH22.09.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Prüfung, ob alle Voraussetzungen eines "fortgesetzten Deliktes" vorliegen, bedarf es nicht. (T8)

13 Os 114/89OGH12.10.1989
12 Os 32/90OGH26.04.1990
11 Os 101/91OGH29.10.1991
12 Os 4/92OGH14.05.1992
15 Os 124/93OGH26.08.1993
15 Os 107/93OGH14.10.1994

Vgl auch

12 Os 173/94OGH01.12.1994

Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T9)

12 Os 14/95OGH09.03.1995

Vgl auch; nur: Auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T10)

13 Os 79/95OGH16.08.1995

Vgl auch

14 Os 54/96OGH06.08.1996

Vgl auch; nur T10

13 Os 203/96OGH05.03.1997

Vgl auch; Beis wie T7

14 Os 174/99OGH01.02.2000

Auch; Beisatz: Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht. (T11)

11 Os 91/00OGH12.09.2000
11 Os 44/00OGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Die Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen sind zusammenzurechnen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt wurden und auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T12)

13 Os 107/00OGH11.10.2000
15 Os 139/00OGH21.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Täter muss zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 28 Abs 2 SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. (T13)

13 Os 156/00OGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T14)

13 Os 180/01OGH30.01.2002

Auch

13 Os 74/02OGH17.07.2002

Auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. Weil nach Erreichen der Grenzmenge gedanklich "abgetrennt" werden kann, ist solcherart die Bildung mehrerer gleichartig real konkurrierender Handlungseinheiten und die wiederkehrende Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG möglich. (T15)

13 Os 131/02OGH13.11.2002

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. (T16); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T17)

11 Os 124/02OGH11.02.2003

Vgl auch; nur T10

13 Os 10/03OGH12.03.2003

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17

13 Os 156/02OGH12.03.2003

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17

11 Os 104/03OGH09.09.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T14

12 Os 48/03OGH23.10.2003

Auch

15 Os 154/03OGH04.12.2003

Auch; Beis ähnlich wie T16

13 Os 60/04OGH16.06.2004

Auch; nur T10

13 Os 110/04OGH01.12.2004

Auch; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T18)

13 Os 19/05aOGH02.03.2005

Auch; Beis wie T17; Beis wie T18

13 Os 65/05sOGH31.08.2005

Auch; Beisatz: Gleichartige Tathandlungen nach § 28 Abs 2 SMG (zum Beispiel Einfuhr oder Ausfuhr und Inverkehrsetzen) betreffend eine mehrfache große Menge gehen auch mit einer mehrfachen Verwirklichung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG einher. Aber auch ohne einen solchen Additionsvorsatz begangene, aber mehrfach jeweils eine große Menge umfassende gleichartige Tathandlungen nach §28 Abs 2 SMG begründen eine real konkurrierende Verbrechensmehrheit. (T19)

12 Os 52/05xOGH15.09.2005

Vgl auch

14 Os 135/07wOGH30.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen zum dringenden Tatverdacht, die die Annahme zulassen, dass der Vorsatz des Angeklagten den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste, weil nur in einem solchen Fall einzelne die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein erreichende Suchtgiftquanten zu einer großen Menge zusammenzufassen sind, wohingegen derartige Einzelakte bei Nichtannahme eines solchen Täterwillens jeweils nur das - bei alleiniger Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht hafttragende (§ 452 Z 3 StPO) - Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begründen können. (T20)<br/>Beisatz: Hier im Zusammenhang mit GRB. (T21)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

15 Os 164/10xOGH04.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Verurteilung wegen eines „Beitrags zur Verfügungstellung an sich selbst“ ist nicht gesetzmäßig. (T22)

12 Os 70/11bOGH05.07.2011

Vgl auch

11 Os 137/11yOGH17.11.2011

Auch

13 Os 50/13xOGH02.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17

15 Os 111/13gOGH21.08.2013
14 Os 94/16dOGH29.11.2016

Auch

11 Os 93/21tOGH02.11.2021

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17

14 Os 14/22yOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17

11 Ns 65/22fOGH17.08.2022

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0090OS00074_7800000_001

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