Rechtssatz
Die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen sind zu addieren und an der Gesamtmenge die Eignung nach § 6 SGG zu prüfen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst.
12 Os 130/80 | OGH | 21.05.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Kontinuität verneint a) bei einem zeitlich vorangegangenen Inverkehrsetzen geringer Quantitäten eines anderen Suchtgifts sowie b) angesichts einer zwischen zwei Tatkomplexen liegenden Zeitspanne im Ausmaß von fast einem Jahr. (T1) Veröff: SSt 52/29 |
10 Os 98/81 | OGH | 30.06.1981 |
Beisatz: Rechtliche Handlungseinheit, kein fortgesetztes Delikt. (T2) |
11 Os 39/82 | OGH | 31.03.1982 |
Vgl auch |
9 Os 183/82 | OGH | 01.03.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Den Einzelakten kommt diesfalls keine selbständige Bedeutung zu, weshalb es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf. (T3) |
13 Os 202/83 | OGH | 12.01.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Gesamtvorsatz (T4) |
11 Os 150/84 | OGH | 07.11.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Sukzessives Inverkehrsetzen (T5) |
12 Os 151/84 | OGH | 08.11.1984 |
Vgl; Beisatz: Inverkehrsetzen von Suchtgift setzt nicht einen gewissermaßen einzigen und einheitlichen Verteilungsakt voraus. (T6) |
11 Os 60/87 | OGH | 21.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodass es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§ 12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. (T7) Veröff: SSt 58/54 |
15 Os 88/87 | OGH | 22.09.1987 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Prüfung, ob alle Voraussetzungen eines "fortgesetzten Deliktes" vorliegen, bedarf es nicht. (T8) |
15 Os 107/93 | OGH | 14.10.1994 |
Vgl auch |
12 Os 173/94 | OGH | 01.12.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T9) |
12 Os 14/95 | OGH | 09.03.1995 |
Vgl auch; nur: Auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T10) |
14 Os 174/99 | OGH | 01.02.2000 |
Auch; Beisatz: Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht. (T11) |
11 Os 44/00 | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beisatz: Die Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen sind zusammenzurechnen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt wurden und auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T12) |
15 Os 139/00 | OGH | 21.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Täter muss zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 28 Abs 2 SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. (T13) |
13 Os 156/00 | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T14) |
13 Os 74/02 | OGH | 17.07.2002 |
Auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. Weil nach Erreichen der Grenzmenge gedanklich "abgetrennt" werden kann, ist solcherart die Bildung mehrerer gleichartig real konkurrierender Handlungseinheiten und die wiederkehrende Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG möglich. (T15) |
13 Os 131/02 | OGH | 13.11.2002 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. (T16); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T17) |
13 Os 10/03 | OGH | 12.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17 |
13 Os 156/02 | OGH | 12.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17 |
13 Os 110/04 | OGH | 01.12.2004 |
Auch; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T18) |
13 Os 65/05s | OGH | 31.08.2005 |
Auch; Beisatz: Gleichartige Tathandlungen nach § 28 Abs 2 SMG (zum Beispiel Einfuhr oder Ausfuhr und Inverkehrsetzen) betreffend eine mehrfache große Menge gehen auch mit einer mehrfachen Verwirklichung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG einher. Aber auch ohne einen solchen Additionsvorsatz begangene, aber mehrfach jeweils eine große Menge umfassende gleichartige Tathandlungen nach §28 Abs 2 SMG begründen eine real konkurrierende Verbrechensmehrheit. (T19) |
14 Os 135/07w | OGH | 30.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen zum dringenden Tatverdacht, die die Annahme zulassen, dass der Vorsatz des Angeklagten den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste, weil nur in einem solchen Fall einzelne die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein erreichende Suchtgiftquanten zu einer großen Menge zusammenzufassen sind, wohingegen derartige Einzelakte bei Nichtannahme eines solchen Täterwillens jeweils nur das - bei alleiniger Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht hafttragende (§ 452 Z 3 StPO) - Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begründen können. (T20)<br/>Beisatz: Hier im Zusammenhang mit GRB. (T21) |
15 Os 164/10x | OGH | 04.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Verurteilung wegen eines „Beitrags zur Verfügungstellung an sich selbst“ ist nicht gesetzmäßig. (T22) |
13 Os 50/13x | OGH | 02.07.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17 |
11 Os 93/21t | OGH | 02.11.2021 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17 |
14 Os 14/22y | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17 |
11 Ns 65/22f | OGH | 17.08.2022 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0090OS00074_7800000_001
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